Zusendung eines Testamentes mit DM Wert

| 10. Juli 2015 10:16 |
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Generelle Themen


Ich habe im Mai von einem Nachlaßgericht eine Kopie des Eröffnungsprotokolls in einer Testamentssache erhalten zusammen mit einem notariell beglaubigten Testament,in dem ich als Alleinerbin genannt werde. Ich habe die Erbschaft angenommen .Mir ist nicht bekannt was der Verstorbene hinterlassen hat und wo ich mich hinwenden kann.Weder ehemalige gesetzliche Betreuer oder Nachlaßgericht und Banken geben telefonisch Auskunft.Ich bin vom letzten Wohnort,einem Altenheim, des Verstorbenen 800km entfernt .Bitte geben Sie mir einen Rat was ich als nächsten Schritt tun muß.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst möchte ich Ihnen zum Tod des Verstorbenen mein Beileid aussprechen.

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Als Alleinerbin sind Sie als Erbin in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetreten und haben daher auch ein Recht auf Auskunft von Seiten der entsprechenden Stellen.

Sie müssen allerdings Ihre Legitimation als Erbin nachweisen. Dies ist ja bei einer telefonischen Auskunft nicht möglich.

Ein solcher Nachweis über die Erbenstellung wird von den Banken üblicherweise in ihren AGBs durch Vorlage eines Erbscheins gefordert. Der Erbschein hat die Vermutung der Richtigkeit § 2365 BGB.
Anstelle des Erbscheins ist auch eine beglaubigte Abschrift des Testaments nebst dazugehörigem Eröffnungsbeschluss ausreichend.
Dier Nachweis der Erbenstellung ist ja für die Bank wichtig, um sich selbst abzusichern, damit sie nicht etwa an Unberechtigte Zahlungen tätigt.
Ich würde Ihnen also raten, zunächst einmal schriftlich die entsprechenden Stellen, von denen Sie Auskunft wünschen, zu kontaktieren und die genannten Unterlagen nebst Personalausweiskopie zu übersenden und dann abzuwarten, inwieweit Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2015 | 12:42

Sehr geehrte Frau König,Danke für die schnelle Beantwortung meines Anliegens.Unklar ist mir trotzdem,wie aus meiner Frage ersichtlich,wo ich erfahre aus was das Erbe besteht...quasi meine erste Anlaufstelle.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2015 | 17:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Als Erbe müssen Sie sich selbst einen Überblick über die Nachlassgegenstände verschaffen.
Dies bereitet häufig einige Probleme und erfordert regelrechte " Puzzle Arbeit".
Sie müssen also leider parallel in verschiedene Richtungen ermitteln.
Gibt es beispielsweise Verwandte des Erblassers , die zur Aufklärung beisteuern könnten?
Als Anlaufstelle für die Ermittlung des Nachlasses kommen zunächst der von Ihnen erwähnte gesetzliche Betreuer und das Betreuungsgericht - Amtsgericht am Wohnort des Erblassers -und das Altenheim in Betracht. Desweiteren z.B. das für den Verstorbenen zuständige Finanzamt.
Über dieses könnten Sie in Erfahrung bringen, ob es vielleicht einen Steuerberater gab, der Ihnen helfen könnte bei der Ermittlung des Nachlasses.
Auch Nachforschungen bei dem Notar, bei dem das Testament errichtet wurde oder vielleicht auch beim Grundbuchamt könnten u.U. Aufschluss geben.
Diese Anlaufstellen müssen Ihnen grundsätzlich auch die entsprechenden Auskünfte erteilen.
Allen Stellen gemeinsam wird aber sein, dass Sie voraussichtlich telefonisch keine konkreten Auskünfte erhalten werden. Sie sollten deshalb vorab telefonisch die Situation klären und dann das weitere Vorgehen bezüglich des erforderlichen Nachweises Ihrer Legitimierung als Erbe besprechen.

Da Sie, wie Sie angegeben haben, das Erbe bereits durch Erklärung angenommen haben, ohne den Nachlass und damit auch die Nachlassverbindlichkeiten konkret zu kennen, könnte der Nachlass - rein theoretisch - überschuldet sein,( was ich natürlich nicht hoffe).
Falls es tatsächlich Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses ergeben sollten, rate ich Ihnen jedoch dringend, baldmöglichst einen Rechtsanwalt in Ihrer Stadt zu beauftragen, mit dem sie dann die weiteren Schritte besprechen müssten.


Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich.

Ihnen noch ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2015 | 17:52

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"Leider wurde meine Rückfrage nicht beantwortet,ansonsten hat mir die Auskunft geholfen."
Stellungnahme vom Anwalt:
Auch wenn Ihnen die Antwort vielleicht nicht gefallen haben sollte: Die Rückfrage wurde sehr wohl beantwortet.