Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 2311 Abs. 1 BGB
wird bei der Berechnung des Pflichtteils im Sinne von § 2303 Abs. 1 BGB
der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, also des Todeszeitpunktes des Erblassers zugrunde gelegt. Der Bestand ergibt aus dem Vergleich der beim Erbfall vorhandenen Aktiva und Passiva. Sofern der Pflichtteil hier 50% beträgt, könnte Ihrem Sohn das von Ihnen Angenommene – bei Annahme der Versicherungsleistungen als Surrogat des nicht mehr vorhandenen Werts - zustehen, wobei dies im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden kann, weil etwa zu prüfen wäre, ob die Entschädigungsleistungen der Versicherer überhaupt fließen (zu verneinen etwa bei vorsätzlicher Brandstiftung durch den Erblasser). Da der Brand aber vor dem Erbfall stattgefunden hat, muss dieses Ereignis Berücksichtigung finden.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung der Interessen Ihres Sohnes zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
der Brand ist durch einen technischen defekt an einer 3-fach Steckdose ausgebrochen und wurde nicht vorsätzlich gelegt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Information. Dann dürfte der zuständige Versicherer dem Grunde nach zu leisten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt