1. Juni 2021
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14:22
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
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E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch im Bereich des Arbeitsrecht, und zwar auch bei der Arbeitnehmerüberlassung, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit bei Änderungen eines bestehenden Vertrages.
Daher bedarf die von Ihnen zitierte Änderung des § 5 Abs. 5 Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Wenn hier durch Angebot und Annahme keine Zusatzvereinbarung zustande kommt, dann gilt der alte Passus des § 5 Abs. 5 weiter.
Eine Pflicht zur Zustimmung Ihrerseits besteht nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Änderungen des § 8 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Hier versucht der Arbeitgeber eine vorhandene Anrechnungsklausel, die grundsätzlich zulässig ist, in Ihrem Fall zu "verschlechtern".
Wenn ich unterstelle, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so sollten Sie -wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, innerhalb der dafür vorgesehenen 3 Wochenfrist diese gerichtlich überprüfen lassen.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, dann braucht der Arbeitgeber grundsätzlich einen Kündigungsgrund. Er kann das Arbeitsverhältnis nur betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt kündigen. Allein die Weigerung des Arbeitnehmers eine Vertragsänderung nicht unterzeichnen zu wollen, gibt dem Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer ist ja nicht verpflichtet zuzustimmen und von daher liegt keine Pflichtverletzung vor, sodass von vornherein eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausscheiden. Für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitgebers liegt schon gar kein Grund vor.
Das dennoch eine Kündigung ausgesprochen wird, ist allerdings nicht ausgeschlossen und Sie sollten dann, wie oben beschrieben, reagieren.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht