Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtung Ihres Einsatzes summarisch beantworte:
Die Übereignung des Druckers durch die Mitarbeiterin muss Oki gegen sich gelten lassen.
Das Problem kann hier darin liegen, ob Sie die die von Ihnen geschilderte Übereignung aufgrund der Einigung Mitte Dezember 2005 auch beweisen können. Die Beweislast für die Übereignung trifft im Streitfall Sie. Ideal wäre es, wenn dies anhand von Schriftverkehr nachgewiesen wäre.
Soweit nicht geschehen, rate ich Ihnen, den Namen der Mitarbeiterin, die mit Ihnen Mitte Dezember die Vereinbarung getroffen hat, den Namen des Mitarbeiters, der Ihnen die Übereignung bestätigt hat und auch den Namen des Mitarbeiters, der dann erklärte, es sei ein Irrtum unterlaufen, in Erfahrung zu bringen, damit diese im Streitfall als Zeugen benannt werden können.
Wenn die Beweisbarkeit gegeben ist, sehe ich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Veranlassung zur Rückgabe Ihres Gerätes oder zur Zahlung eines Differenzbetrags.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtung Ihres Einsatzes summarisch beantworte:
Die Übereignung des Druckers durch die Mitarbeiterin muss Oki gegen sich gelten lassen.
Das Problem kann hier darin liegen, ob Sie die die von Ihnen geschilderte Übereignung aufgrund der Einigung Mitte Dezember 2005 auch beweisen können. Die Beweislast für die Übereignung trifft im Streitfall Sie. Ideal wäre es, wenn dies anhand von Schriftverkehr nachgewiesen wäre.
Soweit nicht geschehen, rate ich Ihnen, den Namen der Mitarbeiterin, die mit Ihnen Mitte Dezember die Vereinbarung getroffen hat, den Namen des Mitarbeiters, der Ihnen die Übereignung bestätigt hat und auch den Namen des Mitarbeiters, der dann erklärte, es sei ein Irrtum unterlaufen, in Erfahrung zu bringen, damit diese im Streitfall als Zeugen benannt werden können.
Wenn die Beweisbarkeit gegeben ist, sehe ich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Veranlassung zur Rückgabe Ihres Gerätes oder zur Zahlung eines Differenzbetrags.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-