21. April 2006
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12:21
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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es ist möglich, neben einer bereits ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis auch anzufechten.
Da Sie aber schildern, dass ein dafür zwingend notwendiger AnfechtungsGRUND nicht gegeben ist, dürfte dieses allein ein Drohbebährden der Gegenseite sein, um Sie einzuschüchtern.
Das Gehalt kann dann auch nicht zurückgehalten werden; Sie sollten hier in der Tat der Gegenseite schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine Frist von 10 Tagen setzen, das ausstehende Gehalt und Zinsen zu zahlen.
Geschieht dieses nicht, sollten Sie dann beim Arbeitsgericht Klage erheben, wobei hier dann ggfs. die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Denn in der ersten Instanz trägt jede Partei unabhängig von Ausgang des Verfahrens Ihre Kosten selbst.
Die Lohnsteuerkarte kann bis zur Abrechnung zwar zurückbehalten werden; auch hier sollten Sie aber wegen der notwendigen Änderung in dem Schreiben die Herausgabe mitfordern.
Es steht Ihnen das anteilige Gehalt für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnis (nach meiner vorläufigen Berechnung 16 Tage, wobei der genaue Beendigungszeitpunkt nicht bekannt ist) zu, also voraussichtlich 800,00 EUR, da die Zeit der Freistellung mit zu zahlen ist.
Beachten müssen Sie dabei, dass in dieser Zeit vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis korrekt abgerechnet werden muss, also auch die Sozialversicherungsbeträge zu zahlen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
21. April 2006 | 12:56
Vielen Dank für eine schnelle und präzise Auskunft, der Beendigungszeitpunkt war der 12.04,06, dann kann ich wieviel Gehalt in den Schreiben fordern? Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. April 2006 | 12:58
Dann sind es 750,00 EUR