Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet. Kommen Sie den Auskünften nicht nach, kann sogar eine Geldbuße bis 2000 Euro gegen Sie erlassen werden.
Sie müssen die Bescheinigung vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
Der Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt. Dabei haftet er nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden beauftragter Personen.
Daher müssen Sie mitteilen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers für die fristlose Kündigung ursächlich ist. Wenn Sie Nachfragen vermeiden wollen, sollten Sie auch mitteilen, dass der Arbeitnehmer Geld unterschlagen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo, es geht nicht um die ARBEITSBESCHEINIGUNG, die ist bereits vollständig ausgefüllt und liegt dem Arbeitsamt vor. Es geht um dem Bescheid der darauf vom Arbeitsamt erfolgte. Wie ist da die Sachlage?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen zitierte §312 I S. 1 SGB III regelt aber die Arbeitsbescheinigung. Selbst wenn es nicht die Arbeitsbescheinigung ist, ändert sich die Antwort nicht. Sie haben gegenüber der Agentur für Arbeit wahrheistgemäß und vollständig den Beendigungsgrund darzulegen. Wenn Sie Sachen weglassen und die Agentur für Arbeit Leistungen erbringt, die Sie bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht erbringen müsste, machen Sie sich sogar schadensersatzpflichtig.
Beste Grüße
Ralf Hauser, Ll.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht