4. Februar 2025
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22:00
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Gemäß § 651h BGB kann der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen und dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst. Die Beweislast für die Höhe der Entschädigung liegt beim Veranstalter. Das bedeutet, dass der Veranstalter nachweisen muss, welche Kosten ihm tatsächlich erspart bleiben, beispielsweise durch nicht in Anspruch genommene Verpflegung oder Bettwäsche.
In Ihrem Fall könnte die Klausel, die 95% Stornogebühren vorsieht, unwirksam sein, da sie möglicherweise nicht die ersparten Aufwendungen berücksichtigt. Der Veranstalter müsste konkret darlegen, welche Kosten ihm tatsächlich erspart bleiben und ob er die Reiseleistungen anderweitig verwenden konnte. Ohne eine solche Darlegung würde die pauschale Stornogebühr als unangemessen hoch angesehen werden.
Sie sollten den Veranstalter aufzufordern, die Stornogebühren detailliert zu begründen und die ersparten Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen darzulegen. Sollte der Veranstalter dies nicht tun, ist der Beweis als Grund für das Einbehalten nicht erbracht. Dann können Sie den Betrag letztlich herausverlangen. Setzen Sie der Gegenseite nachweisbar eine Frist den Nachweis zu erbringen oder zu zahlen. Die Frist sollte angemessen lang sein also 14 Tage.
Grds. kann der VA übrigens pauschal abrechnen aber auch nur in angemessener Höhe. Wenn die Höhe unangemessen ist, muss er die Kosten nachweisen (so in ihrem Fall..)
Anerkannte Pauschalen für einen Schadenersatz sind:
Ferienwohnungen
20% bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn
50% bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn
80% bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn
Flugpauschalreisen
20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
30% bei Rücktritt ab dem 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn
35% bei Rücktritt ab dem 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn
45% bei Rücktritt ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn
55% bei Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
vgl. auch BGH
"https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&nr=69633&pos=13&anz=196#:~:text=3%20BGB***%20zu%20zahlen,Reiseantritts%20oder%20bei%20Nichterscheinen%20beansprucht." oberer Absatz " 90% bei No Show bzw. 1 Tag vor Anreise Storno als Pauschale. Auch da liegen Sie drüber..
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 183/2014 Verfahren: X ZR 85/12