Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie recht: Es sind unterschiedliche Dinge, die getrennt bewertet werden.
Allerdings sind die gesetzlichen Stichtage zu berücksichtigen: Wenn der Ehemann bereits vor dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) einen Teil seines Vermögens für Unterhaltszahlungen verwendet hat, ist dieses Vermögen nicht mehr vorhanden und und wird in die Berechnung des Endvermögens nicht mit einbezogen.
Eine weitere Begrenzung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergibt sich aus § 1378 II BGB: Auch wenn eine höhere Forderung zum Stichtag errechnet wird, findet ein Ausgleich nur statt, soweit bei Beendigung des Güterstandes (also im Regelfall bei Rechtskraft der Scheidung) noch Vermögen vorhanden ist. Wenn das Vermögen also während des Scheidungsverfahrens erheblich reduziert wird, kann eine Kappung des Ausgleichsanspruchs die Folge sein.
Ein grundsätzlicher Abzug des Kindesunterhalts ist nicht gerechtfertigt. U. U. muss aber das Vermögen des Ehemannes zum Stichtag für die Vermögensauseinandersetzung und bei Rechtskraft der Scheidung getrennt bewertet und verglichen werden. Dann ist zu überprüfen, welcher Zahlungsanspruch tatsächlich noch besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie recht: Es sind unterschiedliche Dinge, die getrennt bewertet werden.
Allerdings sind die gesetzlichen Stichtage zu berücksichtigen: Wenn der Ehemann bereits vor dem Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) einen Teil seines Vermögens für Unterhaltszahlungen verwendet hat, ist dieses Vermögen nicht mehr vorhanden und und wird in die Berechnung des Endvermögens nicht mit einbezogen.
Eine weitere Begrenzung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergibt sich aus § 1378 II BGB: Auch wenn eine höhere Forderung zum Stichtag errechnet wird, findet ein Ausgleich nur statt, soweit bei Beendigung des Güterstandes (also im Regelfall bei Rechtskraft der Scheidung) noch Vermögen vorhanden ist. Wenn das Vermögen also während des Scheidungsverfahrens erheblich reduziert wird, kann eine Kappung des Ausgleichsanspruchs die Folge sein.
Ein grundsätzlicher Abzug des Kindesunterhalts ist nicht gerechtfertigt. U. U. muss aber das Vermögen des Ehemannes zum Stichtag für die Vermögensauseinandersetzung und bei Rechtskraft der Scheidung getrennt bewertet und verglichen werden. Dann ist zu überprüfen, welcher Zahlungsanspruch tatsächlich noch besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller
22. Februar 2015 | 12:03
Danke für die Antwort,
es sind keine Fragen offen:
Die Summe des Zugewinnausgleichs wird anerkannt. ES ging nur um die Verrechnung mit dem Kindesunterhalt.Das wird wahrscheinlich nur gemacht, um nicht zahlen zu müssen.
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Februar 2015 | 12:17
Sehr geehrter Fragesteller,
In diesem Fall sollten Sie eine gerichtliche Geltendmachung in Betracht ziehen, zumal andernfalls auch die Verjährung droht.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel