17. Mai 2021
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15:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schenkungen werden nur dann dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzugerechnet, wenn diese der Vermögensbildung dienen sollten. Wurden die Schenkungen dagegen für den Lebensbedarf verbraucht, so zählen Sie rechtlich eher zu den Einkünften und nicht zum Vermögen, welches mit dem Zugewinnausgleich verteilt werden soll.
Anfangs- und Endvermögen werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt.
Haben Sie also gemeinschaftliches Vermögen ( etwa ein Hausgrundstück ) mit einem Wert von 300.000 EUR, dann besteht für beide Ehegatten ein Endvermögen von 150.000 EUR.
Bei Ihnen sind dann noch 90.000 EUR Anfangsvermögen zu berücksichtigen, so dass auf Ihrer Seite also ein Zugewinn von 60.000 EUR bestünde.
Auf Seiten Ihres Ehegatten gehen wir von einem Anfangsvermögen von 0,- EUR aus. Dann besteht ein Zugewinn von 150.000 EUR und eine Differenz zwischen beiden Zugewinnen von 90.000 EUR. Die Ausgleichsforderung besteht in Höhe der Hälfte der Differenz, so dass also 45.000 EUR auszugleichen wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht