17. Dezember 2017
|
12:34
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen steht gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes ein Anspruch auf Freischaltung Ihres Kontos zu. Dieser Anspruch wird sich auch gerichtlich durchsetzen lassen. Problematisch ist allerdings, ob dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ob Sie Oath in Deutschland verklagen können, ist unklar und lässt sich an einem Sonntag auch nicht klären. Dagegen spricht, dass nach den AGB Ihr Vertragspartner in Irland sitzt und irisches Recht zur Anwendung kommt.
Das wäre aber auch erst der zweite Schritt. Zunächst sollte Oath in Dublin angeschrieben und unter Fristsetzung zur Freischaltung Ihres Kontos aufgefordert werden. Wird darauf nicht reagiert, sollte die Möglichkeit einer Klage geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
17. Dezember 2017 | 21:27
Vielen Dank.
Habe ich das richtig verstanden, der Anspruch auf Freischaltung besteht auch nach irischem Recht und bei einem freemail-account?
Und kann die Fristsetzung per Email erfolgen, oder sollte das evtl per Einschreiben geschickt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Dezember 2017 | 17:39
Sie haben einen Vertrag über einen E-Mail-Account. Auch nach irischem Recht wird Ihnen ein Anspruch auf Mitteilung der Zugangsdaten bzw. Freischaltung Ihres Kontos zustehen. Ich empfehle, dies schriftlich zu machen und dem Schreiben direkt eine Kopie Ihres Personalausweises beizufügen.