Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Der BGH hat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fristen ohne jedwede Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung festgelegt worden sind.
Die von Ihnen dargestellte Klausel ist eine solche unwirksame Klausel, da sie Sie zu den fixen Terminen ohne Öffnungsklausel zu Renovierungsarbeiten verpflichten will. Sie brauchen also gar nicht zu renovieren.
Darauf aufbauend ist auch die Abgeltungsklausel des § 11 Abs. 3 unwirksam.
Geringe Defizite bei Durchführung der Renovierungsarbeiten sind aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln unbeachtlich.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Der BGH hat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fristen ohne jedwede Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung festgelegt worden sind.
Die von Ihnen dargestellte Klausel ist eine solche unwirksame Klausel, da sie Sie zu den fixen Terminen ohne Öffnungsklausel zu Renovierungsarbeiten verpflichten will. Sie brauchen also gar nicht zu renovieren.
Darauf aufbauend ist auch die Abgeltungsklausel des § 11 Abs. 3 unwirksam.
Geringe Defizite bei Durchführung der Renovierungsarbeiten sind aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln unbeachtlich.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
3. September 2006 | 17:19
Vielen Dank!
Ist in diesem Zusammenhang auch die Klausel in § 19 (Weißtünchen der Wände bei Auszug) als unwirksam in dem von Ihnen erläuterten Sinne anzusehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. September 2006 | 19:26
Da das erneute Tünchen ebenfalls eine Renovierungsmaßnahme wäre, zu der Sie nicht verpflichtet sind, ist diese Klausel ebenfalls unwirksam. Hinzu kommt, dass die Kummulierung von der Aufbürdung von Schönheitsreparaturen und einer Abschlussrenovierungsklausel ohnehin unwirksam ist.
Eine Ausnahme bestünde lediglich bei sog. Schockfarben (schwarz, tiefrot u.ä.). Solche Farben muss der Vermieter nicht hinnehmen. Die von Ihnen genannten Farben sind jedoch unproblematisch.