18. Oktober 2007
|
00:09
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Tochter sollte sich von dem zuständigen Vormundschaftsgericht als gesetzlicher Vertreter und/oder Betreuer einsetzen lassen.
Zusätzlich sollte schnellstmöglich eine Hauptversammlung einberufen werden, um die Geschäftsführung auf die Tochter zu übertragen. Jedoch ist hierbei der Gesellschaftsvertrag zu beachten, der mir nicht bekannt ist.
Dies gilt nur für eine Gesellschaft, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Jedoch kennen alle europäischen Staaten ähnliche Vorschriften.
Jedoch ist dies stets sehr kompliziert, so daß ich anregen muß, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.