Konkret sind dies in Ihrem Fall:
Grundgebühr (Nr. 4100 VV): 30,- - 300,- € (Mittelwert: 165,- €)
Verfahrensgeb. (Nr. 4104): 30,- - 250,- € (Mittelwert: 140,- €)
Geb. bei Verfahrenseinstellung (Nr. 4141 VV): 140,- €
Postpauschale (Nr. 7002 VV): 20,- €
Wie Sie sehen, hat Ihr Anwalt bei der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr die sogenannte Mittelgebühr abgerechnet, die regelmäßig angemessen ist für "normale" Fälle. Ihrer Schilderung entnehme ich dagegen, daß sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausschließlich in der Anforderung der Ermittlungsakte beschränkte. Dies dürfte - wenn nicht noch besondere Umstände hinzu kommen - den Ansatz einer Mittelgebühr nicht rechtfertigen.
Problematisch dürfte auch die in der Rechnung angesetzte Gebühr nach Nr. 4141 VV sein: Diese Gebühr in Höhe von 140,- € erhält der Anwalt nur, wenn er an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt hat. Die Gebühr entsteht jedoch nicht, "wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist." (so Anm. 2 zu Nr. 4141 VV). Ein bloßes Gesuch um Akteneinsicht dürfte daher zumindest dann, wenn statt der Ermittlungsakte nur ein Einstellungsbescheid kommt, m.E. die Gebühr nach Nr. 4141 VV noch nicht auslösen.
Ausgehend von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt dürfte die Rechnung daher zu hoch sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meisen,
herzlichen Dank für Ihre blitzschnelle Antwort.
In der Tat gab es bei meinem Anwalt nur meine Schilderung zum Sachverhalt-und den Brief an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Akteneinsicht-mehr nicht!
Welche Kosten könnte mein Anwalt tatsächlich in Rechnung an mich stellen?
Freundlichste Grüße
Silke Neef
Die genaue Honorarhöhe richtet sich natürlich auch danach, wie umfangreich die Besprechung mit Ihnen war etc. Ihre bisherige Schilderung zugrunde gelegt würde ich folgende Abrechnung für angemessen erachten:
Grundgebühr: 100,-
Verf.geb. 30,-
Postpauschale 20,-
16% USt. 24,-
Summe 174,-
In der Grundgebühr ist dabei schon ein erstes Gespräch mit Ihnen einbezogen. Die Gebühr 4141 ist bei einer reinen Aktenanforderung vor Einstellung nicht entstanden. Berücksichtigt man noch eine Ermessensspielraum von ca. 20% bei den Rahmengebühren dürfte die Rechnung mithin maximal 200,- € betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen