die von Ihnen angesprochenen Säumniszuschläge entstehen, sobald, wie von Ihnen geschildert, Steuern nicht fristgerecht abgeführt werden.
Inwieweit die Zuschläge zutreffend festgestellt sind, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen. Hier hätte ggf. ohnehin jeweils gegen den Steuerbescheid Rechtsmittel eingelegt werden müssen.
Die Finanzbehörde hat nach § 227 Abgabenordnug (AO) die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnisse ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
Der Erlass ist also zunächst eine reine Ermessensentscheidung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stellt hier allerdings relativ strenge Voraussetzungen auf. Danach ist ein Erlass nur möglich, wenn entweder eine sachliche Unbilligkeit, also in Hinblick auf die Steuern selbst oder eine persönliche Unbilligkeit vorliegen. Letzteres ist der Fall, wenn durch eine Einziehung der Steuern die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners bedroht wäre.
Letztendlich ist dies alles eine Frage der Vereinbarung mit dem Finanzamt. Erfahrungsgemäß läßt sich hier bei dem Angebot eines Betrages relativ leicht ein Erlass erreichen. Wenn das Finanzamt sich tatsächlich auf die Hinterbeine stellen sollte, sollten Sie bereits jetzt einen Antrag auf Erlaß stellen und gegen die Ablehnung dann Einspruch einlegen, um der Rechtsbehelfsstelle die Situation noch einmal zu verdeutlichen. Sie sollten hier insbesondere mit der Aussicht, einen Arbeitsplatz zu verlieren, argumentieren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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Fax 04941 60 53 48
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Sehr geehrter Herr Weiß,
herzlichen Dank für die rasche Beantwortung.
So ganz ist mir der Sachverhalt aber noch nicht klar - liegt es gänzlich im Ermessensspielraum des Finanzamtes, dass erst die komplette Steuerschuld inklusive der Säumniszuschläge bezahlt werden muss, wie es mir die zuständige Finazbeamtin dargestellt hat oder ist es nicht zwingend notwendig und kann auch schon im Vorfeld erlassen werden? In unserem Fall wären ja die eigentlichen Kosten plus ca. 7000 Euro SZ Zuschläge bezahlt. Kurzgesagt dürften 50000 Euro statt 63000 ausreichend sein?
Nochmals vielen Dank
Guten Tag,
üblich ist eigentlich, daß das Finanzamt vor Zahlung der Summe sich mit dem Steuerschuldner über den zu zahlenden Betrag einigt. Sie sollten hier noch einmal mit dem Finanzamt, am besten direkt mit dem Leiter der Vollstreckungsstelle den Kontakt suchen.
Freundliche Grüße
Michael Weiß