3. Juli 2013
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13:52
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie ist das Verhalten der HV zu bewerten, wie bindend war die Zusage der HV für das erste Zimmer per E-Mail?
Dies ist eine Auslegungs- und damit eine Wertungsfrage, so dass in Bezug auf den von Ihnen letztlich angestrebten Prozess ein gewisses Risiko besteht. Die E-Mail vom 18.06.2013 könnte man allein gesehen zwar als Zusage des Zimmers werten, soweit Einigkeit über den Mietzins bestand. Im Hinblick auf die E-Mail vom 17.06.2013, in der die Übersendung des Mietvertrags von der Zahlung der Kaution recht detailliert und eindeutig abhängig gemacht wurde, tendiere ich jedoch dazu, dass die Erklärungen der Hausverwaltung insgesamt eher dahingehend auszulegen sind, dass der Abschluss des Vertrags vom Zahlungseingang abhängig gemacht wurde. Es wurde Ihnen ja auch mitgeteilt, dass erst nach Zahlungseingang den anderen Interessenten abgesagt wird.
Wenn Ihre - nicht mitgeteilte Antwort - nicht dahingehend lautete, dass Sie einen sofortigen verbindlichen Vertragsschluss wünschen und anderenfalls die Kaution nicht überweisen, vermute ich, dass ein/e Richter/in im Hinblick auf die E-Mail vom 18.06.2013 eher zugunsten des Vermieters entscheiden und die Klage abweisen wird.
Es verbleibt daher dabei, dass der Abschluss des Mietvertrags davon abhängig gemacht wurde, dass Sie vorzeitig die Kaution zahlen. Dies dürfte auch zulässig sein, obwohl so das Ratenzahlungsgebot des § 551 BGB umgangen wird, da Sie auf eine noch gar nicht bestehende Verbindlichkeit gezahlt haben (so auch Blank in Schmidt-Futterer, § 551 BGB Rn. 62).
Wenn Sie beweisen können, dass Ihr Geld aufgrund der Online-Überweisung schon vor dem 24.06.2013 auf dem Konto der Hausverwaltung gutgeschrieben wurde, gleichwohl aber kein Mietvertrag geschlossen wurde, hätten Sie einen Schadenersatzanspruch. Hierzu sollten Sie einmal bei Ihrer Bank nachfragen, ob diese Ihnen hierzu Informationen liefern kann.
Anderenfalls haben Sie möglicherweise einen Schadenersatzanspruch gegen Ihre Bank, da diese gemäß § 657 s BGB verpflichtet ist, das Geld bis zum nächsten Geschäftstag nach Zugang Ihres Zahlungsauftrags auf dem Konto des Empfängers gutzuschreiben. Das Geld hätte somit am 21.01.2013 auf dem Konto der Hausverwaltung ankommen müssen.
Die nächste Frage wäre, ob Sie ggf. ein Mitverschulden trifft, da Sie die Zahlung ja schon am 17.06. anweisen hätten können und der Hausverwaltung für die Rückfragen Ihre Handynummer hätten geben können unter Hinweis auf Ihre Urlaubsabwesenheit.
Habe ich Anrecht auf Schadenersatz?
Ja, entweder gegen den Vermieter oder gegen die Bank, dort aber ggf. mit den Einschränkungen des § 254 BGB.
Wenn ich ein neues eigenes Zimmer suche zum 1.8. kann ich Schadesnerstz in einer Höhe von 6 MM fordern mit Aussicht auf Erfolg?
Wenn die Miete höher ist oder Ihnen höherer Reisekosten entstehen für die Anreise zur Arbeit, könnten Sie diese geltend machen. Eine pauschale Schadenersatzforderung von sechs Monatsmieten kennt das Mietrecht jedoch nicht.
Wenn ich das alterntiv angebotene schlechtere Zimmer beziehe zum 1.8. kann ich Mietminderung fordern für 6 Monate mit Aussicht auf Erfolg?
Es wird schwierig sein, die schlechtere und angeblich lautere Lage und die zwei zusätzlichen Mitbewohner wertmäßig zu beziffern, daher bin ich hier zurückhaltend.
Muss ich per E-Mail oder Brief jetzt schon Einsprouch am Besten einlegen um Aussicht auf Erfolg mit Schadensersatz zu haben?
Ein Einspruch ist ein Rechtsmittel aus dem Steuerrecht, und muss im Zivilrecht nicht erhoben werden. Wenn Sie Forderungen geltend machen wollen, dann macht es Sinn, frühzeitig und nachweisbar zu schreiben, am Besten per Übergabe des Originalschreibens und Bestätigung des Erhalts auf einer Kopie. Sie sollten aber zunächst klären, wann das Geld auf dem Konto der Hausverwaltung gut geschrieben wurde, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht