Guten Tag,
Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt voraussichtlich dem Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk. Hierauf beziehen Sie sich zumindest in den Angaben zur Kündigung (Schlechtwetterkündigung - § 46 des RTV). Dieser gilt für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes. Wenn Sie also nicht gerade im Saarland tätig sind, gilt dieser Tarifvertrag.
Ich zitiere Ihnen § 46 Ziffer 3 + 4 im Wortlaut:
3.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Unabhängig von der schlechten Witterung ist der Arbeitnehmer spätestens am 30.04. wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Der Arbeitnehmer erwirbt bei Wiedereinstellung seine alten Rechte, die Betriebszugehörigkeit gilt insoweit als nicht unterbrochen.
Wie Sie aus der tarifvertraglichen Regelung entnehmen können, haben Sie zum einen einen Anspruch auf Wiedereinstellung sobald der Betrieb die Tätigkeit wieder aufnimmt. Zum anderen treten Sie voll und ganz in Ihre bisherigen Rechte wieder ein, d. h. der alte Arbeitsvertrag wird wieder zum Leben erweckt, die bisherigen Betriebszugehörigkeitszeiten geltend fort. Hieraus folgt, dass eine allein befristete Wiedereinstellung unzulässig ist, sie haben aufgrund der tarifvertraglichen Regelung einen Anspruch auf eine unbefristete Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt voraussichtlich dem Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk. Hierauf beziehen Sie sich zumindest in den Angaben zur Kündigung (Schlechtwetterkündigung - § 46 des RTV). Dieser gilt für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes. Wenn Sie also nicht gerade im Saarland tätig sind, gilt dieser Tarifvertrag.
Ich zitiere Ihnen § 46 Ziffer 3 + 4 im Wortlaut:
3.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Unabhängig von der schlechten Witterung ist der Arbeitnehmer spätestens am 30.04. wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Der Arbeitnehmer erwirbt bei Wiedereinstellung seine alten Rechte, die Betriebszugehörigkeit gilt insoweit als nicht unterbrochen.
Wie Sie aus der tarifvertraglichen Regelung entnehmen können, haben Sie zum einen einen Anspruch auf Wiedereinstellung sobald der Betrieb die Tätigkeit wieder aufnimmt. Zum anderen treten Sie voll und ganz in Ihre bisherigen Rechte wieder ein, d. h. der alte Arbeitsvertrag wird wieder zum Leben erweckt, die bisherigen Betriebszugehörigkeitszeiten geltend fort. Hieraus folgt, dass eine allein befristete Wiedereinstellung unzulässig ist, sie haben aufgrund der tarifvertraglichen Regelung einen Anspruch auf eine unbefristete Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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