Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten.
Grundsätzlich sind Zeitmietverträge vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar. Anhaltspunkte, dass die Befristung u.U. fehlerhaft vereinbart sein könnte, sind ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Die genaue Formulierung des Befristungsgrundes spricht eher für eine wirksame Befristung.
Demnach steht Ihnen leider kein Sonderkündigungsrecht zu (Ausnahme: Sie wären Beamter).
Als Möglichkeiten, möglichst schnell und kostengünstig aus dem Mietvertrag herauszukommen wäre also nur die Stellung eines solventen Nachmieters, der für die Restmietzeit in den Vertrag eintritt oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Dies dann wohl gegen Zahlung einer Geldabfindung.
Als letztes Mittel bliebe noch die Untervermietung. Aus verschiedenen Gründen sollte dies allerdings die letzte Option sein und nur mit Personen abgeschlossen werden, die eine gewisse Gewähr für den ordnungsgemäßen Fortgang des Mietverhältnisses bieten.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ich dachte es gibt keine zeitlich befristeten Mietverträge mehr bzw. diese verlieren Ihre Wirksamkeit durch die neue Mietvertragsreform. Oder wird diese Regelung durch den Passus der Anmeldung des Eigenbedarfs für die Eltern des Vermieters ausgehebelt? Ist nicht alleine die Mietdauer von 5 Jahren schon zu lang und unzumutbar im Sinne des Mieterschutzes?
Freue mich auf Ihre Antwort, bitte aber mit Bezug auf meine Fragen. Herzlichen Dank.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich Ausführungen dazu versäumt habe. Dies hole ich selbstverständlich gerne nach.
Zeitmietverträge alter Form gibt es seit der Mietrechtsreform nicht mehr, soweit richtig.
Allerdings wurden Zeitmietverträge nicht gänzlich gestrichen sondern mit einer besonderen Begründungsauflage versehen.
In § 575 BGB heisst es:
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung
verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch
besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich entnehme Ihren Angaben, dass Ihr Vermieter hier die Option des Abs. 1 Ziffer 1 gewählt hat.
Dies ist insoweit auch zulässig. Eine zeitliche Beschränkung der Mietzeit gibt es nicht, jedenfalls ist die Dauer von 5 Jahren auch nicht übermäßig lang.
Von einem vereinbarten Sonderkündigungsrecht erwähnten Sie nichts, so dass ich davon ausgehe, dass eine solche Vereinbarung nicht existiert.