31. März 2006
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gem. § 14 Abs. 2 S. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig. Auch eine Verlängerung - innerhalb dieser 2 Jahre - ist möglich. Eine Verlängerung iS des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 TzBfG setzt dabei eine nahtlose Weiterbeschäftigung voraus. Das bisherige befristete Arbeitsverhältnis wird über den zunächst vereinbarten Endtermin bis zu dem neu vereinbarten Endtermin fortgesetzt. Es darf zu keiner – auch zu keiner nur kurzfristigen – Unterbrechung kommen. Ansonsten ist die Verlängerung mit der Folge unwirksam, dass wegen der – gewollten – Fortsetzung über das zuvor vereinbarte Befristungsende hinaus nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Verlängerung muss im Übrigen vor dem Ablauf des zu verlängernden Vertrages schriftlich vereinbart werden.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.06 wirksam vereinbart worden. Eine darüber hinaus gehende befristete Verlängerung wäre, ohne sachlichen Grund, jedoch nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht