Zeitarbeitsvertrag gültig???

31. März 2006 11:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier erst mal kurz die Ausgangssituation zur Frage:
Meine Exfrau hat am 7.6.2004 einen Zeitarbeitsvertrag als kaufm. Angestellte im Telefonmarketing mit Arbeitsbeginn am 1.6.04 und befristet bis zum 31.12.04 abgeschlossen. Für die Befristung ist im Arbeitsvertrag kein Sachgrund angegeben.
Am 22.11.04 wurde meiner Exfrau schriftlich vom Geschäftsführer bestätigt, dass der Arbeitsvertrag planmäßig am 31.12.04 endet und nicht verlängert werden kann.

Dann wurde dieser Arbeitsvertrag überraschend am 20.12.04 doch verlängert und zwar bis zum 31.3.05 - auch diesmal ohne Nennung eines Sachgrundes. Mündlich hieß es, man könne die Arbeitskraft meiner Exfrau doch noch eine Zeit lang brauchen.

Danach wurde der Vertrag noch 2-mal - wieder ohne Sachgrundnennung - verlängert:
- am 24.2.05 bis zum 30.6.05
- und am 25.5.05 bis 31.3.06

Nun die Frage:
Ist die zeitliche Befristung des Zeitarbeitsvertrags, der nun tatsächlich zum 31.3.06 seitens der Firma endet, formal aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam? V.a. habe ich - nach allem was ich zu Zeitarbeitsverträgen weiß - den Verdacht, dass der fehlende Sachgrund für die Befristung ein solcher Fehler sein dürfte.

Wenn ja, was hat das für Folgen und was müsste man tun?

Danke für eine aufschlussreiche Antwort und
mit freundlichen Grüßen
Harald Manger
31. März 2006 | 13:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gem. § 14 Abs. 2 S. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig. Auch eine Verlängerung - innerhalb dieser 2 Jahre - ist möglich. Eine Verlängerung iS des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 TzBfG setzt dabei eine nahtlose Weiterbeschäftigung voraus. Das bisherige befristete Arbeitsverhältnis wird über den zunächst vereinbarten Endtermin bis zu dem neu vereinbarten Endtermin fortgesetzt. Es darf zu keiner – auch zu keiner nur kurzfristigen – Unterbrechung kommen. Ansonsten ist die Verlängerung mit der Folge unwirksam, dass wegen der – gewollten – Fortsetzung über das zuvor vereinbarte Befristungsende hinaus nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Verlängerung muss im Übrigen vor dem Ablauf des zu verlängernden Vertrages schriftlich vereinbart werden.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.06 wirksam vereinbart worden. Eine darüber hinaus gehende befristete Verlängerung wäre, ohne sachlichen Grund, jedoch nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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