Zeitanteilige Betriebskostenabrechnung

| 30. März 2010 15:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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Zusammenfassung

Ist eine zeitanteilige Betriebskostenabrechnung zulässig?

Ja, dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn ein Mietverhältnis nicht genau zum Beginn oder Ende eines Abrechnungszeitraums beginnt oder endet. Die Kosten des Wärmeverbrauchs sind nach dem erfassten Verbrauch auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die restlichen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Hallo, ich benötige folgende Rechtsauskunft zum Mietrecht bzw. zur Betriebkostenabrechung. Zwischen Mieter und Vermieter bestand eine Vereinbarung bis zum 30.10 des vergangenen Jahres aus zu ziehen ( Grund Hausverkauf , Mieter erhielt Abfindung von 500 € ).
Der Auszugstag war der 15.10.09.
Frage 1: hätte dem Vermieter die Miete nur anteilig zu gestanden ?
wenn ja, kann diese noch zurück gefordert werden ?

Nun liegt die Betriebskostenabrechnung vor . Abrechnungszeitraum vom 01.12.08-30.11.09.
Die Betriebskosten Heiz-und Warmwasserkosten, Wartung Heizung, Schornsteinfeger, Abwasser, Hausstrom, Grundsteuer und Versicherung liegt ein Verteilerschlüssel nach Wohnfläche zu grunde.
Heizkostenverteiler wurden erst im Januar 09 installiert, allso hatte die Abrechnungsperiode schon begonnen.
Trinkwasser u. Müllentsorgung nach Personen.
Die zeitanteilige Berechnung für verbrauchsabhängigen Kosten ( Heiz-und Warmwasser, Trinkwasser , Abwasser, Müllentsorgung, Hausstrom) wurde mit 319 Tagen also bis 15.10. und
die verbrauchsunabhängigen Kosten (Wartung Heizung, Schornsteinfeger, Grundsteuer und Versicherungen) mit 335 Tage, d.h. bis 30.10.09 berechnet. Ich bin der Meinung alle Kosten sind auf den Auszugstag, 15.10. abzustellen.! ?
Da der Auszug vor der Winterperiode erfolgte, ist es da richtig, lediglich von der Gesamtrechnung 319 Tage anteilig zu berücksichtigen? Ermittelt wurden die Heizkosten Stand 01.12.08
( Liter ) zuzügl Zugang und abzügl. Entstand.
Ist Berechnung der Betriebs- bzw. Heizkosten so richtig?
Es handelt sich um ein Haus aus mit 3 WE, wobei 1 WE nicht bewohnt war. Vielen Dank für Ihre rechtliche Auskunft.

30. März 2010 | 16:43

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich ist auch bei einem vorzeitigen Auszug die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen. Die Heiz- und Betriebskosten können ebenfalls bis zum Vertragsende umgelegt werden und sind nicht zum Auszugstermin abzurechnen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter nach dem vorzeitigen Auszug eine Eigennutzung der Mietsache vornimmt und dadurch Gebrauchsvorteile erhält. In dem Fall werden Miete und Nebenkosten nicht mehr durch den Mieter für den Zeitraum der Eigennutzung geschuldet.

Die Kosten des Wärmeverbrauchs sind bei einem Nutzerwechsel gem. § 9b HeizkostenV umzulegen: die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Die Wahl der Aufteilung der Grundkosten des Wärmeverbrauchs nach Gradtagszahlen oder Kalendertagen bleibt dem Vermieter vorbehalten. In Ihrem Fall dürfte eine Aufteilung nach Gradtagszahlen günstiger sein, da dadurch der heizintensive Dezember genauer berücksichtigt würde, als bei einer Aufteilung nach Kalendertagen. Einen klagbaren Anspruch auf Abrechnung nach Gradtagszahlen haben Sie aber nicht, sofern nicht vertraglich geregelt; insofern sollten Sie mit dem Vermieter aber zumindest verhandeln.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Eine weitergehende Einschätzung der Rechtslage ist nur nach Einsichtnahme in die Abrechnung möglich. Dies kann im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 30. März 2010 | 22:27

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"Ich bin genauso Schlau wie vorher. Darf ich nun innerhalb einer Betriebkostenabrechnung mal mit 319 Tagen und mal mit 335 Tage berechnen. Kann ich in der Beantwortg nicht erkennen. lasse es künftig diese Form der Rechtsberatung. "
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Ich bin genauso Schlau wie vorher. Darf ich nun innerhalb einer Betriebkostenabrechnung mal mit 319 Tagen und mal mit 335 Tage berechnen. Kann ich in der Beantwortg nicht erkennen. lasse es künftig diese Form der Rechtsberatung.


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