Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Tatsächlich gehe ich davon aus, dass Sie hier eine realistische Chance auf eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz haben. Voraussetzung wird der (zeitnahe) Beginn Ihrer Therapie und die zumindest teilweise Schadenswiedergutmachung (Täter-Opfer-Ausgleich) durch zuverlässige Zahlung der monatlichen Raten sein.
Bis zur Berufungsverhandlung am Landgericht dauert es momentan in München erfahrungsgemäß zwischen sechs bis zwölf Monate. Das Urteil des Berufungsgerichts können Sie im Wege des Rechtsmittels der Revision auf Rechtsfehler überprüfen lassen. Die Revisionsinstanz dauert bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts ebenfalls mehrere Monate.
Falls Sie Ihr Ziel, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt zu werden, nicht erreichen, erhalten Sie voraussichtlich nach wenigen Wochen die Ladung zum Haftantritt. Der genaue Zeitpunkt ist von der Auslastung der zuständigen JVA ab.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen gerne bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion sowie zur Übernahme Ihrer Strafverteidigung in der Berufungsinstanz zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen dank für Ihre antwort.
Also denken sie sollte die berufung negativ ausgehen und ich keine bewährung erhalten , ich aber dann in revision gehe .. bin ich, vorausgesetzt ich mache keine straftaten mehr noch evtl bis ende des jahres ca evtl. Noch auf freiem Fuß ?
Natürlich werde ich alles geben dass ich die bewährung bekommen kann und alles nötige tun. Einen hadtbefehl oder ähnliches brauche ich in der zeit nicht zu befürchten , wenn nichts neues mehr dazu kommt oder ?
Ich danke Ihnen sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Anfragende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Tatsächlich dürfte es bis zum rechtskräftigen Ende Ihres Strafverfahrens inklusive Revisionsverfahren bis zum Ende diesen Jahres dauern. etwas anderes gilt, falls das Revisionsgericht das Berufungsurteil aufhebt und von neuen Entscheidung an eine andere Berufungskammer zurückverweisen.
Es ist selbstverständlich, dass Sie in der Zwischenzeit einen neuen Straftaten begehen sollten.
Gegebenenfalls haben Sie auch einen Haftbefehl zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht