Zaun auf ansteigendem Grundstück

25. September 2006 22:45 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,
Wir wohnen am Hang einer großen Düne die ohne unser mitwissen unser Nachbar auf der anderen Seite gekauft hat und wir wahren von dieser Aktion natürlich nicht begeistert und es kam zum Streit.
Nun hat uns der gute Mann einen 1,80m hohen Zaun auf die Grenze gesetzt die nach unserem Land Niedersachsen wohl zulässig ist aber
auf der 25m langen Grenze steigt die Düne um ca. 2m an und somit
ist die Zaunhöhe von unserem Gelände gesehen von 1,80m bis weit über 3m und hinzu kommt noch das wir zur der Seite auch noch Ferienwohnungen haben für die auch noch die Sicht eingeschränkt wird und es unmöglich aussieht.
Er hat auch einen sehr teuren Zaun gewählt um den Streitwert hochzufahren dieser liegt bei c.8000 euro ich weis nicht ob das eine bedeutung hat.
Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen
vielen Dank
26. September 2006 | 08:24

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier wird es zunächst nur um die Beweitigung des Zaunes gehen, so dass der Wert des Zaunes zunächst zweitrangig ist.


Hier ist § 16 NBauO einschlägig (nachzulesen über meine homepage, so dass ich mir den Abdruck erspare), wonach die Aufschüttung nur dann zu beachten ist, wenn das Gelände an die vorhandene Geländeoberfläche des Nachbargrundstückes angeglichen wird.

Da die Düne hier auf beiden Grundstücken liegt, werden Sie daraus keine Rechte herleiten können.


ABER:

Hier sollten Sie sofort bei der Bauaufsichtsbehörde und Ihrer Gemeinde vorsprechen. Denn handelt es sich um eine Schutzdüne, kann schon nachdem nds. Deichgesetz die Bebauung unzulässig sein.

Weiter könnte die Zaunerrichtung auf der Düne auch unter umwelt- und naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten absolut unzulässig sein; leider ist es nicht möglich, die dazugehörigen Verordnungen Ihrer Heimatgemeinde einzusehen, so dass Sie dieses bitte unbedingt vor Ort selbst machen sollten.

Dieses gilt auch für die Einsicht eines Bebauungsplanes; ich bezweifele, dass in Ihrer Gemeinde an dieser Stelle eine so hohe Bebauung zulässig ist. Aber auch hier müssten Sie slbst die Bebauungsplan einsehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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