ZPO - RVG

15. Juli 2013 20:03 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe schon seit über 4 Jahren getrennt und bin, nachdem meine Frau im April 2012 die Scheidung eingereicht hat, nunmehr rechtskräftig geschieden. Da von Scheidung zunächst keine Rede war, hatte ein Rechtsanwalt 2010 eine scheidungserleichternde Vereinbarung entworfen, in der auch der Zugewinnausgleich geregelt werden sollte. Seither habe ich selbst (ohne Rechtsanwalt) immer wieder Einigungsversuche unternommen, auf die die Rechtsanwältin meiner Frau in keiner Weise eingeht.

Ich muss daher klagen.

Deswegen habe ich denselben Rechtsanwalt erneut konsultiert. In der Erstberatung erklärte er, es sei zwingend/gesetzlich (?) vorgeschrieben, dass vor Klageerhebung erst ein außergerichtl. Einigungsversuch (natürlich durch einen Rechtsanwalt) unternommen worden sein müsste, da die Klage sonst als unbegründet abgewiesen werden würde.

Aufgrund des hohen Streitwertes von € 220.000,00 nannte er mir dann als Gebühren für die außergerichtl. und gerichtl. Tätigkeit zusammen fast € 14.000,00 incl. Auslagen und Mwst. (aber ohne Gerichtskosten)!

Nachdem ich mich mit diesen Aussagen weiter beschäftigt und informiert habe, sind bei mir inzwischen sämtliche roten Lampen angegangen!

Meine einfache Frage:

Ist es zutreffend, dass -wie behauptet- erst ein anwaltlicher Einigungsversuch (Kosten hierfür € 9.229,64!) unternommen werden muss, bevor Klage erhoben werden kann?
Wenn ja, hätte ich gerne gewusst, wo ich das genau nachlesen kann.

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

F. Rittinghausen


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ein Anwalt wird zwar für die Stellung des Scheidungsantrags benötigt, jedoch nicht für die Herbeiführung eines Einigungsversuches im Vorfeld der Scheidung. Sofern Ihr Rechtsanwalt vorgibt, dass außergerichtliche Einigungsversuche zwingend seinen, ist dies unzutreffend.

Zutreffend ist jedoch, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen worden wäre, sofern die Scheidungsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten, was wiederum bei Zerrüttung der Ehe der Fall ist. Der Nachweis gelingt einfacher, wenn die Scheidung einvernehmlich herbeigeführt wird. Möglicherweise meinte Ihr Anwalt dies, als er die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Einigung vorgab. Zwingend ist diese jedoch nicht, zumal nach Ihrer Sachverhaltsschilderung mehr als drei Jahre Trennungszeit hinter Ihnen lag.

Für die Frage, ob Ihr Anwalt dennoch das Honorar von Ihnen verlangen kann, wird es letztlich auf die konkreten Umstände ankommen. Beispielsweise für welche Tätigkeit Sie seinerzeit Vollmacht erteilt haben. Sollten Sie die Vollmacht für die Scheidung erteilt haben, wird der außergerichtliche Einigungsversuch im Zweifel von der Vollmacht nicht umfasst gewesen sein, da diese nur gerichtlich erreicht werden kann.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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