25. April 2019
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00:30
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein auffälliges Missverhältnis als objektiver Tatbestand liegt nach der Kommentierung vor, wenn der objektive Wert um das doppelte überschritten wird.
In Ihrem Fall wäre dies bei einem angemessen Kaufpreis von EUR 160,- ein Kaufpreis von über EUR 320,-, damit ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Der gezahlte Kaufpreis liegt hierb um rd. 75 % höher, so dass nach der Kommentierung in Palandt, § 138 Rndr. 67 mit weiteren Nachweisen BGH NJW-RR 89, 1068) kein objektives Missverhältnis vorliegt.
Neben dem objektiven Tatbestand muss auch die Ausnutzung einer Zwangslage gegeben sein.
Insoweit fehlt es hier an den Voraussetzung für die Erfüllung des Wuchertatbestandes.
Im Ergebnis kann ich Ihnen hier nicht viel Hoffnung machen aus dem Gesichtspunkt des Wuchers gegen den Abschluss des Kaufvertrages vorzugehen. Allenfalls wäre eine Kulanzregelung des Verkäufers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA