Wohnungseigentümergemeinschaft - Kosten für bauliche Veränderungen

28. Mai 2019 05:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Verehrte Juristen

In einer WEG gibt es im EG eine vom Eigentümer A (30%) betriebene Apotheke, im OG eine vom Eigentümer B (30%) vermietete Arztpraxis und im DG eine von uns, Eigentümer C (40%) bewohnte Wohnung. Die Apotheke im EG benötigt für ihre Kunden vor einer Stufe einen Handlauf, die Arztpraxis für ihre Patienten eine Rampe vor einer Stufe für Rollatoren.

Für rund 1.000 Euro wurden seitens Hausverwaltung -die gleichzeitig Partei ist- nun Handläufe und Rampen beauftragt, allerdings ohne Einholung verschiedener Angebote wohl aber mit Zustimmung aller Eigentümer. Wir gingen lediglich davon aus, dass unsere Zustimmung eingeholt wurde, nun sollen wir aber 40% der Kosten der Maßnahme tragen.

Unserer Auffassung nach dient diese Maßnahme nicht der Erhaltung der Substanz oder sonstiger Werte sondern rein den gewerblichen Interessen der Betreiber der Apotheke und der Arztpraxis. Daher stellt sich die Frage weshalb wir nun mit 40% an den Herstellungskosten beteiligt werden sollen und nach welchen rechtlichen Bestimmungen dies zutreffend bzw. unzutreffend ist. Sollte unsere Kostenbeteiligung tatsächlich korrekt sein, hätte man dann keine Ausschreibung vornehmen bzw. mehrere Angebote einholen oder uns in die Beauftragung mit einbinden müssen? Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies nun?

Besten Dank & freundliche Grüße
28. Mai 2019 | 08:52

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern hier ALLE Eigentümer zugestimmt haben, musste jedenfalls keine "Ausschreibung" derart stattfinden, dass verschiedene Kostenangebote hätten eingeholt werden müssen.

Gleichwohl geht es in der Tat um die Frage der Kostentragung, da allein die gewerblichen/freiberuflichen Interessen der Apotheke und der Arztpraxis betroffen sind.

Insofern gilt:
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.

Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs zählen alle anfallenden Betriebskosten für das gemeinschaftliche Eigentum. Nicht als Kosten i. . Sv § 16 Abs. 2 WEG sind solche Aufwendungen zu werten, die [u]ausschließlich [/u]ein bestimmtes Wohnungseigentum betreffen. Kosten, die durch den Gebrauch des [i]Sondereigentums [/i]entstehen, sind [u]keine [/u]Kosten des [i]gemeinschaftlichen [/i]Eigentums, sondern vielmehr des Sondereigentums. Der betreffende Eigentümer hat diese Kosten grundsätzlich ausschließlich alleine zu tragen.

Dieser Fall liegt hier vor.

Darauf können und sollten Sie sich berufen.

Auch kann wegen der mangelnden Information über die Kostentragung ein Verfahrensmangel vorliegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2019 | 19:21

Besten Dank für die prompte Antwort!

Seitens Hausverwaltung wird argumentiert es handele sich bei den Außenflächen um Gemeinschaftseigentum, alle Aufwendungen müssten daher von der Gemeinschaft getragen werden, egal welchem Zwecke sie dienten.

Gibt es ein Urteil oder einen Kommentar, der Ihre und auch unsere Auffassung verdeutlicht?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2019 | 09:44

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Argumentation der Hausverwaltung stimmt so nicht, denn wie gesagt gilt:
Kosten, die durch den Gebrauch des Sondereigentums entstehen, sind keine Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern vielmehr des Sondereigentums. Der betreffende Eigentümer hat diese Kosten grundsätzlich ausschließlich alleine zu tragen, vgl. u. a. BGH, Beschluß vom 25. 9. 2003 - V ZB 21/03.

Es ist ein reiner Reflex, dass es um die Außenfläche als Gemeinschaftseigentum geht, vorrangig geht es aber allein um den besonderen Gebrauch des Sondereigentums namentlich der Apotheke und der Arztpraxis.

Verweisen Sie auf diese Rechtsprechung.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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