Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich obliegt es Ihnen als Steuerpflichtiger aus § 90 Abs. 1 AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
In diesem Sinne sollte immer erst probiert werden, ob Sie den Beweis nicht von sich aus erbringen können. Haben Sie Bankbelege, Kontoauszüge oder Quittungen, die belegen, dass Sie Ihrer Ex-Frau in der Schweiz Unterhalt geleistet haben, so würden Sie so Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 90 AO vollständig nachkommen.
Gegenüber Ihrer Ex-Frau ist Ihre Mitwirkungspflicht, dies haben Sie richtig erkannt, kaum umzusetzen. Diese schützt das Steuergeheimnis, so dass Ihnen die Behörden in der Schweiz keine Auskünfte erteilen werden.
Seit 2017 ist auch in der Schweiz das Abkommen der OECD in Bezug auf einen gegenseitigen Informationsausstausch in Steuersachen in Kraft.
Aus Art. 1 und Art. 4 des Abkommens ergibt sich, dass sich die jeweiligen Staaten bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern Amtshilfe leisten.
Um hier zu einer Amtshilfe zu kommen muss Deutschland diese bei der Schweiz ersuchen. Dies ergibt sich aus Art. 5 des Abkommens.
Hier wäre also, wenn Ihr Finanzamt auf einer Auskunft aus der Schweiz besteht, der Weg der Amtshilfe zu gehen. Dieses wäre mit Blick auf das geltende OECD-Abkommen sicherlich zeitaufwendig, aber absolut machbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Park
Besten Dank für Ihre Antwort.
Den Nachweis, dass ich die Unterhaltszahlungen geleistet habe, kann ich leicht durch Bankbelege erbringen.
Soweit ich aber weiss, sind laut DBA Unterhaltszahlungen in die Schweiz nur dann abzugsfähig, wenn deren Versteuerung dort nachgewiesen wird. Das Finanzamt besteht nun aber genau auf diesem Nachweis, den ich im Endeffekt nicht erbringen kann.
Reicht es hier wirklich aus, einfach noch die Bankbelege nachzureichen ?
Wie kann ich das juristisch korrekt begründen, so dass es vom Finanzamt akzeptiert werden muss ?
Freundliche Grüsse
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Da Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen Unterhalt an Ihre Ex-Frau geleistet zu haben und die Zahlungen durch Bankbelege auch Nachweisen können sehe ich keine Grund hier davon auszugehen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 90 AO nicht nachgekommen sind. Ob Ihre Ex-Frau die Unterhaltszahlungen in der Schweiz versteuert ist keine Frage, die für Sie relevant ist. Diesen Nachweis scheint das Finanzamt aber nun zu fordern.
Das DBA schweigt meiner Auffassung nach zu Unterhaltszahlungen und fordert daher auch keinen Nachweis der Versteuerung in der Schweiz.
Ich könnte mir vorstellen, dass das Finanzamt versucht heraus zu finden auf welcher Grundlage Unterhalt bezahlt wird. Meines Wissens kann nur der aufgrund von Scheidungsurteil oder schriftlichem Vertrag geleistete Unterhalt steuerbar sein. Freiwillig bezahlte Unterhaltsleistungen sind in der Schweiz nicht steuerbar.
In Deutschland ist hingegen auch freiwillig bezahlter Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgabe anrechnenbar.
Aus meiner Sicht sollten Sie gegenüber dem Finanzamt vortragen, dass es Ihnen faktisch unmöglich ist eine Versteuerung Ihrer Unterhaltszahlungen durch Ihre Ex-Frau in der Schweiz nachzuweisen, da das Steuergeheimnis in der Schweiz Sie daran hindert steuerliche Informationen über Ihre Ex-Frau zu erhalten.
Sie sollten darüber hinaus anregen, dass das Finanzamt eine Auskunft bei den schweizerischen Behörden einholt. Dies passiert auch Grundlage des OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Die wichtigen Paragrafen haben ich Ihnen ja bereits benannt.
Aus meiner Sicht kann in diesem Fall, da es Ihnen faktisch unmöglich ist diese Information selber zu beschaffen (Sie sollten vortragen, dass Ihre Ex-Frau nicht kooperiert), der Gang nur über die Amtshilfe gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park