2. September 2020
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15:58
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz findet nur innerhalb eines Staates statt, insoweit ist eine weitere Auslandswohnung in diesem Sinne keine Zweitwohnung.
Die Konsequenzen zu Fragen wie KFZ Anmeldung, -Steuer und -Versicherung, Krankenversicherung und Wahlrecht ergeben sich aus der Tatsache, wie Sie es vollbringen Ihren Aufenthaltsstatus in zwei Ländern zu etablieren.
Dies ist grundsätzlich möglich, nicht ungesetzlich oder ähnliches, doch benötigen Sie unter Umständen für die Anmeldung in Österreich eine Abmeldung aus Deutschland und umgekehrt.
Wenn Sie es hinbekommen hier ohne eine Abmeldung sich im jeweils anderen Staat anzumelden, hätte Sie theoretisch in beiden Ländern ein Wahlrecht, u.U. ist das Wahlrecht im Ausland als nicht Staatbürger dieses Landes auf regionaler oder EU-Ebene beschränkt (Art. 22 Abs. 1 AEUV).
Bei Bankkonten gibt es grundsätzlich gar keine rechtliche Einschränkung, außer die vertraglichen Bedingungen sehen etwas Abweichendes für den Fall eines fehlenden Inlandwohnsitzes vor.
Die Rentenauszahlung sollte unverändert weiterlaufen. Die Besteuerung Ihrer Rente erfolgt weiterhin in Deutschland. Ohne deutschen Wohnsitz ist unterfällt diese grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Auf Antrag und bei vorliegen der Voraussetzungen ist eine unbeschränkte Steuerpflicht möglich (§ 1 Abs. 3 EStG).
Krankenversicherungspflichtig sind Sie an Ihrem Wohnsitz (Aufenthalt/ Ansässigkeit). Bei zwei nebeneinander bestehenden Wohnsitzen rate ich zu einer Konsultation Ihrer derzeitigen Krankenkasse und einer Krankenversicherung Ihrer Wahl in Österreich.
https://prag.diplo.de/blob/1315582/5ee139f6c8e133281dd6a9d7347453af/rentner-krankenversicherung-dld-data.pdf
Ein Problem könnte sich hinsichtlich eines KFZ ergeben. Auch hier gilt das Wohnortsprinzip, an dieses ist auch die KFZ-Versicherung und auch insbesondere die Steuer gebunden.
Im Zusammenhang mit zwei Wohnsitzen wird es hier sicherlich zu unangenehmen Fragen hinsichtlich Ihrer Ansässigkeit kommen. Dabei ist Ansässigkeit im Sinne von Art. 4 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen gemeint. Danach wird bestimmt werden in welchem Land Sie zumindest Ihr Fahrzeug anzumelden, zu versteuern und letztlich auch zu versichern haben, soweit Sie keine Versicherung finden, die auch den regelmäßigen Auslandsaufenthalt des Fahrzeugs versichert.
Wenn Sie nicht nur vorübergehend mit einem KFZ, dass in Deutschland angemeldet ist in Österreich unterwegs sind oder bei einer Kontrolle Ihr österreichischer Wohnsitz zur Sprache kommt, wird es schwierig hier die näheren Umstände zu erklären.
Sie müssten bei zwei Wohnsitzen die Nutzung Ihrer Fahrzeuge auf das jeweilige Land beschränken, um nicht sich nicht einer Steuerhinterziehung strafbar zu machen (absolutly worst case). Hier droht jedenfalls ein hohes Potential an Ärger.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle