Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Da Sie , wie Sie schreiben, weiterhin in Deutschland ihre Einkünfte erzielen werden und auch weiterhin eine Wohnsitz haben werden, wären Sie auch in Zukunft in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
gem. § 1 EStG
.
Ihre Wohnung in München würde - melderechtlich- automatisch als Hauptwohnsitz gelten. Eine Anmeldung als Zweitwohnsitz wäre nicht möglich, da Sie ja in Deutschland nur einen Wohnsitz hätten. Ein Wohnsitz im Ausland wird durch das Einwohnermeldeamt nicht berücksichtigt.
Was Sie aber tatsächlich interessiert, ist aber ja nicht die melderechtliche Situation, sondern die steuerrechtliche Lage .
Hierzu ist zu sagen, dass es steuerrechtlich nicht auf die melderechtlichen Vorschriften über einen Zweitwohnsitz ankommt, sondern nur darauf, ob Sie am Beschäftigungsort wohnen.
Wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes , in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
Die gilt nach dem BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R23/07 auch, wenn der Wegzug zum neuen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen erfolgt.
Wenn Sie sich also mit Ihrer Frau aus privaten Gründen Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich schaffen und in Deutschland wohnen und arbeiten, läge bei Ihnen eine solche doppelte Haushaltsführung vor.
Das würde bedeuten, dass Sie gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG
die Miete für die Wohnung in München steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen könnten ( bis zum Höchstbetrag von 1000.-- EUR).
Darüber hinaus könnten z.B. auch Familienheimfahrten am Wochenende, wie Sie planen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und bedanke mich gleichzeitig für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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