Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt hier diesen Fall regelndes Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung.
Danach gilt:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Das heißt, dass ganz grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen abgesehen) alle Einkünfte etwa aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit in dem Staat zu versteuern sind, in dem sie erzielt werden.
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
Liegt die Wohnung also in Deutschland und ziehen Sie als der Eigentümer nach Italien, so müssen Sie weiterhin in Deutschland versteuern.
Eine ggf. doch doppelt veranlagte Steuer ist bei den Doppelbesteuerungsabkommen aber entweder anrechenbar oder abziehbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen