Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Grundlage für die Ermittlung der Besteuerung ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Polen, welches ich Ihnen am Ende als Link anfüge.
Nach Ihren Angaben sind Sie in Polen ansässig und unterhalten dort Ihren ständigen Wohnsitz.
Ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt i.s.d. DBA liegt in Deutschland nicht vor. Gem. Art. 15 Abs. 1 DBA würde die Besteuerung Ihres Einkommens in Deutschland erfolgen, da das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind in Deutschland ansässig ist und die Entrichtung der Vergütung in Deutschland erfolgt und somit Art 15 Abs. 2 DBA nicht greift.
Eine Ausnahme in Form einer Grenzpendlerregelung wie bei anderen Nachbarstatten besteht mit Polen nicht.
2. Gem. § 24 Abs. 2 a DBA werden die in Deutschland besteuerten Einkünfte von der Besteuerung in Polen ausgenommen. Allerdings kann die Republik Polen bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes für das übrige Einkommen die Einnahmen in Deutschland berücksichtigen.
3. Auch wenn Sie in Deutschland nicht Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 Satz 1 ESTG, wenn Sie Ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland beziehen, § 1 Abs. 3 EStG. Erzielen Sie in Deutschland nicht Ihre wesentlichen Einkünfte, wäre eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, § 4 Abs. $ EStG. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten die Sondervorschriften der §§39 d, 50 und 50 a EStG.
5. Aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmt sich der Steuersatz ähnlich wie in Polen nach einer Progression abhängig von der Höhe des Gehalts. Gleiches gilt für die Sozialabgaben. Soweit Sie allerdings ein bestehenden Kranken- und Rentenversicherung vorweisen können, sollte eine Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht erfolgen bzw. beantragt werden.
Die Höhe der Steuerlast in Deutschland können Sie hier ermitteln:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/gehaltsplaner/brutto-netto-rechner-was-2010-vom-gehalt-uebrig-bleibt_aid_28104.html
http://www.ihk-ostbrandenburg.de/res.php?id=559
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Um ihre Antwort richtig einzuordnen.
Ist aus Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Polen und Deutschland nicht eine unbeschraenkte Steuerpflicht in Polen gegeben?
Folgenden Annahmen:
- Der Mittelpunkt unsere Lebensinteressen verbliebe in Polen (Hauseigentum, Arbeitsplatz der Ehefrau)
- Der regelmäßige Arbeitsort verbleibt in Polen (Heimarbeitsplatz)
- Das Ehepaar verbringt mehr als 183 Tage im Jahr in Polen.
eine "Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" und gleichzeitige unbeschränkte Steuerpflicht in Polen?
Eine unbeschränkte Steuerpflicht ist in Polen ebenfalls gegeben. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden die versteuerten Einkünfte in Deutschland von einer Besteuerung in Polen ausgenommen, allenfalls bei der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt.
Eine Freistellung Ihres Einkommens von der deutschen Steuer ist leider nicht möglich, soweit die geannten Voraussetzungen, Unternehmen in Deutschland, Auszahlung in Deutschland, weiterhin bestehen bleiben. Dann kommt es auf die 183 Tage Regelung nicht an.
Ihre Frau ist hingegen weiterhin in Polen unbeschränkt steuerpflichtig.
Ich bedaure Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.