Wohnrecht in Wohnung

13. Februar 2006 12:37 |
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Erbrecht


Sehr geehrter Anwalt,
meine Mutter ist in 2. Ehe verheiratet. Ihr Mann hat aus 1. Ehe 2 Kinder. Im Okt. ist Ihr 2. Mann jetzt leider verstorben. Es gibt kein Testament, sodaß ich davon ausgehe, daß eine Zugewinngemeinschaft besteht.In diesem Fall würde meine Mutter 50% erben und die beiden Kinder aus erster Ehe je 25%. Ist das richtig?
Es ist nun nicht klar ob die Wohnung in der meine Mutter und Ihr Mann ( er hat die Wohnung vor der Heirat gekauft)gewohnt haben verkauft werden soll oder ob meine Mutter die beiden Kinder ausbezahlen soll.
Wielange kann meine Mutter in dieser Wohnung wohnen bleiben und können die beiden Kinder Mietansprüche für die Zeit bis zur Entscheidung (Verkauf der Wohnung oder Wohnung an Kinder ausbezahlen)? Was passiert mit den gemeinsam genutzten Möbeln?

Vielen Dank vorab für die Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.
Ihre Berechnung der Erbquote erscheint mir zunächst zutreffend, denn, siehe § 1371 I BGB:

„(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“

2.
Die Wohnung gehört nun den Erben im Rahmen Ihrer Erbquote. Daran ändert sich solange nichts, bis die Erbschaft nach §§ 2042 ff. BGB auseinandergesetzt wurde, was faktisch eher zu Ihren resp. Ihrer Mutter Gunsten spricht. Denn die Aufteilung muss ja im Grundsatz einvernehmlich erfolgen; Ausnahme ist, wie Ihnen evt. bekannt, das Zwangsversteigungsverfahren nach dem ZVG.

Insoweit kann ich Ihre zweite Frage dergestalt beantworten, dass Ihre Frau Mutter bis auf weiteres die Wohnung bewohnen kann.

Die tatsächliche alleinige Nutzung durch Sie wird allerdings gegenüber den beiden Miterben „verrechnet“. D.h., die „fiktiven“, anteiligen Mietansprüche stehen den beiden Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe anteilig zu. Sie werden allerdings i.d.R. erst bei Aufteilung der Erbschaft auszahlbar.

Was nun Ihre Frage nach den Möbeln betrifft, gilt hierzu im Prinzip die gleiche Aussage. Diese werden demnach i.d.R. im Rahmen der Erbquote aufgeteilt; sollte Ihre Frau Mutter in der Wohnung wohnen bleiben, wird der anteilige Wert von 2 x 25% bei der anstehenden Auseinandersetzung zu ihren Lasten verrechnet.

Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf


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