Wohnraummietvertrag

| 21. Januar 2010 08:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
am 11.10.2008 unterschrieben mein Mann und ich einen Wohnraummietvertrag über eine Wohnung in einer WEG-Anlage. Die Unterzeichnung durch den Vermieter erfolgte am 15.10.2008.
Unter §2 Mietdauer steht:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2008 und läuft auf unbestimmte Zeit."
Weiterhin steht unter §20 Zusätzliche Vereinbarungen:
"Die Vertragspartner einigen sich dahingehend, dass beide Parteien auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 24 Monaten verzichten."
Die Lage der Wohnung und die Wohnung selbst gefallen uns sehr gut. Auch mit dem Vermieter gibt es in keiner Weise Probleme. Aber es kommt immer öfters zu Reibereien und Streitigkeiten mit den Nachbarn, welche Eigentümer ihrer Wohnungen sind und nun denken sie können sich alles erlauben. Unser Müll wird kontrolliert, der eigene Eingangsbereich wird "aufgehübscht", so daß wir manchmal z. B. mit vollen Einkaufstaschen, nur mit Problemen zu unserer Wohnungstür gelangen können und und und ...
Meine Frage ist jetzt:
Kann durch uns der Mietvertrag zum 30.11.2010 (unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften) oder erst zum 28.02.2011gekündigt werden?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst: Ein solcher Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht darf - sogar in einem Formularvertrag für einen Zeitraum von maximal bis 4 Jahren - vereinbart werden. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 27/04.

Ein Ausschluss des Rechts, ordentlich zu kündigen, bedeutet, dass Sie erst nach dieser Zeit eine Kündigung aussprechen und die Kündigungsfrist in Gang setzen können; Sie können also erst zum 28.02.2011 ordentlich kündigen.
Die Klausel ist in der Tat etwas missverständlich und nach meiner Erfahrung gehen auch einige Vermieter davon aus, dass die Klausel bedeutet, ein Mietverhältnis solle diese Mindestzeit Bestand haben (wie eine Mindestmietzeit).

Sie können aber auch versuchen, mit dem Vermieter eine Nachmieterregelung für einen früheren Termin zu finden.

Übrigens: Die meisten Störungen durch die Nachbarn brauchen Sie nicht hinzunehmen. Wenn etwa der Flur vor der Wohnungstür voll gestellt ist, können Sie den Vermieter oder den/die Nachbarn darauf aufmerksam machen und Abhilfe erbeten/verlangen. Auch andere Belästigung sollten Sie selbstbewusst auch bei dem Vermieter zur Sprache bringen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


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Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
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Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2010 | 10:57

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