21. Januar 2020
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13:06
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Das Fz weist einen Sachmangel auf, weil es von der vertraglichen Beschaffenheit abweicht, vgl. § 434 BGB.
Sie haben zunächst nach § 437 BGB das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Wenn die Aufrüstung technisch und rechtlich möglich ist, muss der Verkäufer das erbringen.
Erst dann, wenn die Voraussetzungen des § 440 BGB vorliegen, fehlgeschlagene Nachbesserung oder endgültige Verweigerung seitens des Verkäufers, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Über den Anspruch auf Schadensersatz können Sie auch die genannten Positionen Anmeldegebühren pp ersetzt verlangen.
Auf jeden Fall aber müssen Sie zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
21. Januar 2020 | 13:24
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage. Ich war mir ein wenig unsicher, weil ich noch keine unterschriebene, bestätigte Bestellung (Papierform oder mail) vom Verkäufer erhalten habe. Dieses ist dann also nicht relevant für meine Ansprüche, oder?
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Januar 2020 | 13:26
Der Vertrag ist auch mündlich gültig, und die Vereinbarung der Auflastung ergibt sich ja aus der mail des Verkäufers.
Von daher fordern Sie ihn auf, die Auflastung vorzunehmen, Frist 1 Woche zur Bereiterklärung
MfG