Wohngemeinschaft - Lebenspartner der Freundin ist rund um die Uhr anwesend

8. Juli 2005 13:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
meine Tochter lebt mit einer Freundin in Wohngemeinschaft (beide sowie ich als "Sicherheit" als Hauptmieter im Mietvertrag). Seit einiger Zeit ist nun der neue Partner der Freundin rund um die Uhr mit in der Wohnung, wodurch meine Tochter sich extrem gestört fühlt, zumal eine gegenseitige große Antipathie besteht und er auch schon einige ihrer Sachen (unabsichtlich) beschädigt hat. Hat sie rechtlich irgendeine Möglichkeit hier etwas zu verändern -außer kündigen)? Sie nutzt mittlerweile mehr oder weniger nur noch ihr Schlafzimmer, da sie sich in den Gemeinschaftsräumen (Küche und Wohnzimmer) permanent belästigt fühlt.

Vielen Dank für eine rasche Information.
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.

Es gehört zum grundrechtlich geschützten Bereich eines jeden Mieters, dass dieser auch Besuch empfangen kann. Dieses Besuchsrecht endet regelmäßig dort, wo eine (regelmäßig vertragswidrige)Untervermietung anfängt. Eine Grenzziehung ist allerdings schwierig und stets eine Frage des Einzelfalls. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass der Besuch eines Freundes nach vier Wochen das zulässige Maß überschreitet. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dürfte dies hier - jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung - der Fall sein. Von daher dürfte bereits eine unzulässige Untervermietung vorliegen.

Man fragt sich natürlich, was daraus folgt, denn generell tangiert die Frage unzulässige Untervermietung zunächst nur das Verhältnis Vermieter zu dem/den Mietern. Da bei der Wohngemeinschaft nach ganz herrschender Auffassung davon auszugehen ist, dass eine nach außen rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, könnte auf jeden Fall der Vermieter allen Mietparteien, die sich dies vertragswidrige Verhalten zurechnen lassen müssten, kündigen.

Von daher muss aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der „Wohngesellschafter“ untereinander folgen, dass diese beanspruchen können, dass ein insoweit mietvertragswidriges Verhalten unterlassen wird. Freilich ist dies auch gerichtlich durchsetzbar. Nichts anderes gilt für die Belästigungen beziehungsweise Beschädigungen durch den Freund. Selbstverständlich kann man aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus erwarten, dass so etwas unterbleibt. Allerdings dürfte es schon tatsächlich schwierig fassbar sein, wenn sich jemand belästigt fühlt. Ferner muss ich darauf hinweisen, dass es freilich auch Beweisschwierigkeiten gibt, sowohl hinsichtlich der Häufigkeit der Übernachtungen als auch für das Vorkommen und die Art der Belästigungen.

Von daher sollte ihre Tochter doch überlegen, ob sie nicht besser die Wohnung wechseln will. Insoweit könnte sie aber auch Druck auf ihre Kollegen ausüben, da der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Austausch der WG-Bewohner hinzunehmen. Da dann eine Kündigung für alle Parteien notwendig wäre, dürfte dies einen gewissen Verhandlungsspielraum für ihre Tochter eröffnen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2005 | 15:57

"Von daher muss aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der "Wohngesellschafter" untereinander folgen, dass diese beanspruchen können, dass ein insoweit mietvertragswidriges Verhalten unterlassen wird. Freilich ist dies auch gerichtlich durchsetzbar"
Da Gespräche nicht gefruchtet haben und selbst bei einer Kündigung nun noch 4 Monate lang diese Situation herrschen wird, wüsste ich noch gerne, welche Schritte hierzu unternommen werden müssen und ob es sich überhaupt lohnt (sprich: wie lange dauert in der Regel eine solche gerichtliche Entscheidung)?
Vielen Dank für Ihr ausführliche Antwort, die mir zwar leider bestätigt, was ich schon befürchtet habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2005 | 17:43

Sehr geehrte Frau B.,

es müßte eine Unterlassungsklage angestrengt werden. Erfahrungsgemäß können solche Verfahren wenigstens einige Monate in Anspruch nehmen (bei der üblichen Überlastung der Justiz). Konkrete Daten kann ich natürlich nicht nennen, da ich die Gepflogenheiten des für Sie zuständigen Amtsgerichts nicht kenne.

Erfolgversprechender wäre daher die seichte Androhung, den Vermieter über die Vorgänge in Kenntnis zu setzen (Kündigung! s.o.).

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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