Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Wichtig ist, dass der Vertrag vertraglich klar ausschließt, dass Sie das Geld vorzeitig kündigen, beleihen oder abtreten können. Zahlen Sie den Betrag möglichst bald ein und bewahren Sie sowohl den Vertragsnachweis als auch den Kontoauszug sorgfältig auf. Teilen Sie der Wohngeldstelle kurz und sachlich mit, dass Sie eine Schenkung erhalten und diese umgehend in eine unverwertbare Altersvorsorge eingezahlt haben. So vermeiden Sie Rückfragen und sichern sich ab.
Zur Schenkung selbst: Im Wohngeldrecht wird sie nicht als laufendes Einkommen gewertet, sondern nur als Vermögen betrachtet. Ist das Geld in eine nicht verwertbare Altersvorsorge umgewandelt, entfällt der Grund für eine Kürzung oder den Wegfall des Wohngelds. Steuerlich liegt zwischen Freunden ein Freibetrag von 20.000 €, sodass bei 19.500 € keine Schenkungsteuer anfällt. Eine formlose Mitteilung an das Finanzamt innerhalb von drei Monaten ist trotzdem empfehlenswert.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir danken für Ihre umgehende Sachverhaltseinschätzung und planen, entsprechend zu verfahren. D.h. wir werden den Schenkungsbetrag als Einmalbetrag in eine Rürup-Rente investieren.
Besteht die Möglichkeit, dass die Wohngeldstelle dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich bewertet und uns den Leistungsanspruch daher komplett streicht? Oder handelt es sich hierbei um ein völlig übliches, von den Wohngeldstellen akzeptiertes Vorgehen?
Bei Landes- und Bundesbehörden ist man ja als Bürger mittlerweile fast geneigt, keinerlei weiteren Nachfragen zu stellen, um sich nicht einer weiteren Antrags- und Nachfrageflut zum eigenen Nachteil auszusetzen.
Wenn Sie den Betrag direkt und ohne Umwege in eine Rürup-Rente einzahlen, die vor dem Rentenalter weder kündbar noch beleihbar ist, bewegen Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Das Wohngeldrecht kennt diesen Schutz für nicht verwertbare Altersvorsorge ausdrücklich, und es ist ein übliches Vorgehen, dass auch von Wohngeldstellen so akzeptiert wird.
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt in der Praxis nur in Betracht, wenn klar erkennbar wäre, dass eine Gestaltung allein mit dem Ziel gewählt wurde, Vermögen künstlich zu verschleiern oder es sofort wieder verfügbar zu machen. Bei einer echten Rürup-Rente mit unwiderruflichem Verwertungsausschluss gibt es keine Möglichkeit, das Kapital kurzfristig zu nutzen. Damit liegt keine missbräuchliche Gestaltung vor, sondern eine zulässige Vermögensumschichtung in eine geschützte Vorsorgeform.
Es ist nachvollziehbar, dass Sie unnötige Nachfragen vermeiden möchten. Gleichzeitig ist es rechtlich sicherer, den Vorgang proaktiv, kurz und sachlich mitzuteilen und die Einzahlung mit Belegen zu dokumentieren. Das minimiert das Risiko späterer Rückfragen oder Rückforderungen und zeigt, dass Sie transparent handeln.
Schöne Grüße!