Wirksamkeit Schönheitsreparaturklausel / Kosten für Malerarbeiten

| 31. März 2016 15:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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Zusammenfassung

Das Verschließen von Dübellöchern bei Auszug aus der Wohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,


Meine Ehefrau und ich haben eine Mietwohnung (Neubau, renoviert) vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2016 bewohnt. Wir haben insgesamt (an 2 Wänden) 16 Bohrlöcher (12 im Wohnzimmer und 4 im Flur) inklusive Dübel angebracht, um dort verschiedene Schränke zu montieren.


Im Rahmen der Wohnungsübergabe hat der Vermieter genau diese Bohrlöcher bemängelt und uns aufgefordert die Kosten für die Malerarbeiten (d. h. das Verschließen der Löcher und das Anstreichen der Wände) zu übernehmen.


Unsere konkrete Fragen lautet nun:


1. Kann der Vermieter von uns verlangen die Kosten für das Verschließen der Bohrlöcher und das Neustreichen der 2 Wände verlangen?

2. Müssen wir nun die Kosten der Arbeiten vollständig übernehmen?

3. Wie sollten wir uns nun gegenüber dem Vermieter verhalten?


Auszug aus dem Mietvertrag:

§ 4 Schönheitsreparaturen


(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen, soweit sie durch seine Abnutzung bedingt sind.


(2) Soweit der Wohnungseigentümer oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen vom Vormieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.


(3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.


Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:


In Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen und der Außentüren von innen, Heizkörper und Heizrohre alle acht Jahre durchzuführen


In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen und der Außentüren von innen, Heizkörper und Heizrohre alle acht Jahre


In anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen und der Außentüren von innen, Heizkörper und Heizrohre alle zehn Jahre


Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.


(4) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.


(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.



(6) Ist die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben worden und sind bei der Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an den Wohnungseigentümer einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtig worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten im Sinne einer des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.


Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nicht anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs.3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Soweit nach Abs. 4 die Fristen wegen des Zustandes der Wohnung oder des Abnutzungsgrades zu verlängern oder zu verkürzen sind, so sind an der Stelle der vollen Fristen laut Abs. 3 die gemäß Abs.4 angepassten Fristen für die Berechnung des Verhältnisses maßgebend.


(Berechnungsbeispiel: Für die Küche beträgt gemäß Abs. 3 die Regelfrist 5 Jahre. Zieht der Mieter seit der letzten Schönheitsreparatur nach 4 Jahren aus, so hat der in der Regel einen Anteil von 4/5 an den Renovierungskosten der Küche zu zahlen. Ist der Abnutzungsgrad jedoch geringer, so ist die Regelfrist gemäß Abs.4 nach billigem Ermessen zu verlängern. Erfordert nun der Abnutzungsgrad nach billigem Ermessen eine Verdopplung der Frist, so ist die angepasste Frist 10 Jahre. Der Anteil der Renovierungskosten beträgt dann nur 4/10, was 2/5 entspricht.)


Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.


(Mietvertrag Haufe Index 3487424 / Ausgabe Mai 2014)
31. März 2016 | 16:40

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Kann der Vermieter von uns verlangen die Kosten für das Verschließen der Bohrlöcher und das Neustreichen der 2 Wände verlangen?

Ob Dübellöcher beim Auszug verschlossen werden müssen, hängt davon ab, ob Sie wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurden. Ist dies der Fall, so haben Sie die Dübel vor Durchführung der Streicharbeiten zu entfernen und die Dübellöcher fachgerecht zu verschliessen.

Die vorliegend geregelte Übertragung von Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag dürfte einer rechtlichen Prüfung standhalten. Weder wurden starre Fristenpläne vereinbart noch sind unverständliche Formulierungen verwendet worden. Die einzelnen Schönheitsreparaturen die übertragen wurden entsprechen ebenfalls den rechtlichen Vorgaben. Lediglich die in (6) geregelte Quotenabgeltungsregelung dürfte unwirksam sein. Diese Unwirksamkeit lässt die ansonsten wirksame Schönheitreparaturklausel jedoch unberührt.

2.
Müssen wir nun die Kosten der Arbeiten vollständig übernehmen?

Grundsätzlich kann Ihr Vermieter bei bestehendem Renovierungsbedarf (nur) die Durchführung von Schönheitsreparaturen von Ihnen verlangen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann Ihr Vermieter jedoch auch die Kosten der notwendigen Schönheitsreparatur von Ihnen verlangen soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Ihr Vermieter hat Sie zur Vornahme der konkreten Schönheitsreparaturen unter angemessener Fristsetzung aufgefordert und

- Diese Frist zur Vornahme haben Sie (schuldhaft) verstreichen lassen

Bei Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen kann Ihr Vermieter im Wege des Schadensersatzes von Ihnen die Kosten verlangen, die tatsächlich konkret dadurch entstanden sind, dass er die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma hat durchführen lassen, oder aber die hierdurch abstrakt entstanden wären, wenn Ihr Vermieter die Durchführung hätte vornehmen lassen.

3.
Wie sollten wir uns nun gegenüber dem Vermieter verhalten?

Da das Mietverhältnis nach Ihren Angaben erst mit Ablauf des heutigen Tages beendet ist, können die in Ziff. 2. genannten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs noch nicht vorliegen. Sie sind daher lediglich verpflichtet Ihrer Pflicht nachzukommen die Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die beiden betroffenen Wände zu streichen.

Sollten Sie sich bereits einer Schadensersatzforderung ausgesetzt sehen, sollten Sie Ihren Vermieter darauf aufmerksam machen, dass er lediglich einen Erfüllungsanspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen hat. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen (noch) nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme der durch den Vermieter veranlassten oder in Auftrag gegebenen Vornahme der Schönheitsreparaturen durch eine Fachfirma besteht daher nicht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


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