31. März 2016
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16:40
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Kann der Vermieter von uns verlangen die Kosten für das Verschließen der Bohrlöcher und das Neustreichen der 2 Wände verlangen?
Ob Dübellöcher beim Auszug verschlossen werden müssen, hängt davon ab, ob Sie wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurden. Ist dies der Fall, so haben Sie die Dübel vor Durchführung der Streicharbeiten zu entfernen und die Dübellöcher fachgerecht zu verschliessen.
Die vorliegend geregelte Übertragung von Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag dürfte einer rechtlichen Prüfung standhalten. Weder wurden starre Fristenpläne vereinbart noch sind unverständliche Formulierungen verwendet worden. Die einzelnen Schönheitsreparaturen die übertragen wurden entsprechen ebenfalls den rechtlichen Vorgaben. Lediglich die in (6) geregelte Quotenabgeltungsregelung dürfte unwirksam sein. Diese Unwirksamkeit lässt die ansonsten wirksame Schönheitreparaturklausel jedoch unberührt.
2.
Müssen wir nun die Kosten der Arbeiten vollständig übernehmen?
Grundsätzlich kann Ihr Vermieter bei bestehendem Renovierungsbedarf (nur) die Durchführung von Schönheitsreparaturen von Ihnen verlangen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann Ihr Vermieter jedoch auch die Kosten der notwendigen Schönheitsreparatur von Ihnen verlangen soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Vermieter hat Sie zur Vornahme der konkreten Schönheitsreparaturen unter angemessener Fristsetzung aufgefordert und
- Diese Frist zur Vornahme haben Sie (schuldhaft) verstreichen lassen
Bei Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen kann Ihr Vermieter im Wege des Schadensersatzes von Ihnen die Kosten verlangen, die tatsächlich konkret dadurch entstanden sind, dass er die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma hat durchführen lassen, oder aber die hierdurch abstrakt entstanden wären, wenn Ihr Vermieter die Durchführung hätte vornehmen lassen.
3.
Wie sollten wir uns nun gegenüber dem Vermieter verhalten?
Da das Mietverhältnis nach Ihren Angaben erst mit Ablauf des heutigen Tages beendet ist, können die in Ziff. 2. genannten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs noch nicht vorliegen. Sie sind daher lediglich verpflichtet Ihrer Pflicht nachzukommen die Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die beiden betroffenen Wände zu streichen.
Sollten Sie sich bereits einer Schadensersatzforderung ausgesetzt sehen, sollten Sie Ihren Vermieter darauf aufmerksam machen, dass er lediglich einen Erfüllungsanspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen hat. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen (noch) nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme der durch den Vermieter veranlassten oder in Auftrag gegebenen Vornahme der Schönheitsreparaturen durch eine Fachfirma besteht daher nicht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut