vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. Ist der erste Vertrag durch das Unterzeichnen des letter of intent bereits ungültig?
Nein, der ursprüngliche Vertrag besteht noch und ist weiterhin gültig, da ein letter of intent nur eine Absichtserklärung darstellt und nur das Interesse an einem neuen Vertrag bekunden soll. Rechtlich verbindlich ist der letter of intent nicht.
Anders wäre dies nur dann, wenn es sich nicht nur um eine Absichtserklärung handelt, sondern dies lediglich falsch bezeichnet wurde. Hier müsste aber der Text des letter of intent bekannt sein, um die rechtliche Verbindlichkeit prüfen zu können.
2. Wenn ja: Gilt dies auch, falls der neue Vertrag nicht unterzeichnet werden sollte?
Ich verweise hierzu auf die Antwort zu Frage 1.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Marion Deinzer,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Das Dokument wurde als loi bezeichnet. Es wurde im Dokument mit "Vereinbarung" überschrieben
(... zwischen der Firma X und der Firma Y werden für die zukünftige Zusammenarbeit folgende Vereinbarung getroffen)
Vereinbarung wurde hierbei hervorgehoben. Gilt das nun als loi oder als Vertrag?
Herzlichen Dank,
K. Klink
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In Ihrer ersten Frage teilten Sie mit, dass die Vereinbarung die Absicht enthält, einen neuen Vertrag in der Zukunft zu schließen. Wenn dies tatsächlich so eindeutig in der Vereinbarung festgehalten wurde, handelt es sich um einen LOI, der nicht rechtsverbindlich ist. Es kommt dann nicht auf die Worte "Vereinbarung" oder "LOI" an.
Im Zweifel ist aber durch Auslegung anhand der gesamten Vereinbarung und der Umstände vor und bei der Unterzeichnung zu ermitteln, was die Parteien wollten. Unter Umständen kann man dann zu einem anderen Ergebnis kommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin