17. Januar 2009
|
10:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn jemand für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht.
Um eine Sicherheit dafür zu erhalten, dass ein Maklervertrag nicht zustande kommt, sollten Sie den Besichtigungstermin im Einvernehmen mit Ihrer Frau absagen und schriftlich zusammen darauf hinweisen, dass Sie ein Tätigwerden zunächst nicht wünschen, ggf. aber nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder auf sie zurück kommen würden.
Sofern Sie den Besichtigungstermin mit der Maklerin doch durchführen, sollten Sie vorab, spätestens zu Beginn des Termins darauf hinweisen, dass Sie zunächst eine Tätigkeit nicht wünschen, da Sie erst einmal einen Eigenversuch zum Verkauf der Immobilie unternehmen wollen. Es empfiehlt sich aber auch hier ein schriftlicher Hinweis per Telefax vorab, da Sie somit nachweisen können, dass ein Vertrag zunächst nicht zustande kommt. Denn ein Vertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Im Zweifel müssen Sie dann beweisen, dass trotz Besichtigung, was ein Indiz für einen Auftrag darstellt, noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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