Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Ihnen als Grundstückseigentümer obliegt eine diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, Sie haben durch Wahrnehmung der Streu- und Räumpflicht dafür Sorge zu tragen, dass keine Passanten zu Schaden kommen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nach und verletzt sich trotzdem jemand, sind Sie mangels Verschuldens nicht haftbar. Gleiches gilt, wenn Sie die Wahrnehmung dieser Verkehrssicherungspflicht einem Dritten, also hier dem Hausmeisterunternhemen, übertragen. Demnach hat dieses Unternehmen die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen. Geschuldet ist also eine schlichte Tätigkeit, jedoch kein rechtlicher Erfolg. Daher ist der Vertrag als Dienst- und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren.
2.) Es sind mehrere Konstellationen denkbar: Zum einen kann ein entsprechender Vertrag ein echtes Dauerschuldverhältnis begründet haben, so dass der Vertrag bis zu einer Kündigung wirksam wäre. Es ist aber auch denkbar, dass es sich um einen Rahmenvertrag handelt, in dem bestimmt wird, dass durch Eintritt einer Bedingung (wetterbedingte Notwendigkeit eines Einsatzes) für jeden Tag des Winterdienstes ein separater Vertrag zusatnde käme. In beiden Konstellationen ist wiederum denkbar, dass eine zeitliche Begrenzung für die Wintersaison 2007/2008 erfolgt ist. Finden sich keine ausdrücklichen Angaben hierzu im Vertrag, ist der Willen der Parteien auszulegen.
3.) Ich halte die Anfrage nicht für überflüssig, da Sie für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Hätten Sie beispielsweise kein Interesse mehr an einem Winterdienst, würde die Firma jedoch beim ersten Wintereinbruch für Sie tätig werden und Ihnen eine Rechnung schreiben wäre Streit vorprogrammiert. In dem Fall, dass ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis vorläge, läge hieran dann jedoch keine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenerklärung, was aber bei einer saisonalen Befristung der Fall wäre.
4.) Wie soeben bereits angedeutet, ist zu unterscheiden. Sollte es sich um ein noch laufendes Dauerschuldverhältnis handeln, käme es zu keinem neuen Vertrag, es handelt sich dann nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern lediglich eine Bestätigung, dass das alte Vertragsverhältnis fortbesteht. In der anderen Konstellation käme es zu einem neuen Vertragsschluss, wenn Sie das Angebot annehmen.
Über die Vertragskonditionen ist damit noch nichts gesagt. In beiden Konstellationen steht es dem Unternehmen jedoch frei, die Preise zu erhöhen. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ist dies nämlich auch zulässig. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, hätten Sie ein Kündigungsrecht. Sollte ein neuer Vertrag zustandekommen und sollten Sie darauf vertrauen, dass die alten Preise gelten, was tatsächlich nicht der Fall ist, wären Sie zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt.
Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob das alte Vertragsverhältnis fortbesteht oder ein neuer Vertrag geschlossen wird. In beiden Fällen könnte es zu höheren Preisen kommen. In beiden Fällen müsste Ihr Vertragspartner Ihnen dies mitteilen, da Sie sich ansonsten vom Vertrag lösen könnten. Um ein solches Missverständnis zu vermeiden, sollten Sie sich daher einfach bestätigen lassen, dass die vereinbarten Konditionen fortgelten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liedtke,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort !
Gerne würde ich folgende Nachfragen dazu anschliessen:
Sie haben erklärt, dass durch den Auftrag der Firma die Verkehrssicherungspflicht im Winter mit Bezug auf das Schneeräumen und Streuen übertragen wird. Laut Gemeindesatzung ist ja vorgeschrieben, in welchem Umfang midestens geräumt und gestreut werden muss. Muss sich die Firma dann automatisch an diese Vorschrift halten oder sollte man sich besser ausdrücklich bestätigen lassen, dass der Auftrag auch entsprechend der Gemeinde-Satzung erfüllt wird ?
Besten Dank für Ihre Antwort auch zu dieser Frage !
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
automatisch muss sich das Unternehmen nicht an die Vorgaben der Gemeindesatzung halten, da im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Unternehmen allein der geschlossene Vertrag maßgeblich ist. In Ihrer Sachverhaltsschilderung ist diese Bedingung jedoch Vertragsgegenstand geworden, was Ihnen die Firma ja sogar bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung ist vorteilhaft, da es dann nicht zu einem Streit hierüber kommen sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt