16. November 2007
|
12:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie selbst schon erkannt haben, muss für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt gesichert sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei wird die Prognose erstellt, ob während des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Anspruch auf Zahlung von öffentlichen Mitteln, also Leistungen nach dem zwölften oder zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestehen wird. Hierbei ist es unbeachtlich, ob diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Bezüglich der Beurteilung der Frage wie hoch ein Einkommen sein muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können, sind der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II, Sozialhilfe, Sozialgeld) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen:
312 Euro für Sie und Ihren Ehemann x 2 = 624
208 Euro für Ihre Tochter
Insgesamt also 832 Euro + Miete.
Meist wird noch ein Freibetrag von 10 % des Bruttoeinkommens hinzugerechnet.
Der Lebensunterhalt kann auch mittels einer Verpflichtungserklärung gesichert sein. Der Verpflichtende muss sich jedoch in Deutschland aufhalten und über ein hohes Nettoeinkommen verfügen, das ich jetzt nicht pauschal nennen kann.
Ausreichender Wohnraum liegt dann vor, wenn für jede Person mindestens 10 qm2 vorhanden sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein und verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht