Wieviel Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer, die ausbezahlt werden müssen

25. Januar 2019 16:58 |
Preis: 36€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:15
Folgender Sachverhalt.

Arbeitnehmer ist seit 15. April bei uns beschäftigt.
Kündigung erfolgte nach Beendigung der 6-Monatsfrist Ende Oktober zum Ende November. (Novembergehalt ging normal raus).
30 Tage Urlaub sind vertraglich vereinbart.
Kein Pro-Rata-Tempuris Regelung.

Beim vorherigen Arbeitgeber wurde 2018 kein Urlaub gemacht (muss ich nochmal überprüfen)
15 Tage wurden genommen in 2018
Es gab einen genehmigten Urlaub 10 Tag im November. Ist das relevant?

Wie berechnet sich der Resturlaub?
Bin mir unsicher, habe kein relevantes Beispiel gefunden.

1) Wie berechnet sich der Urlaub? Eventuell nur 8,5 von 12 Monate à 30 Tage Urlaub = 21,25?
2) Was ist mit dem bereits beantragten und genehmigten Urlaub? Wird der mit berücksichtigt?

Vielen Dank


25. Januar 2019 | 18:19

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage ohne Kenntnis der arbeitsvertraglichen Regelung wie folgt beantworten.

Sie schreiben, dass es keine Zwölftel-Regelung gibt.
Es wird damit wohl nicht differenziert zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrlaub.

Der volle Urlaubsanspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Das ist der 16.10.
Die Voraussetzungen für Teilurlaub (§ 5 BUrlG) liegen nicht vor.

Es ist also von 30 Tagen auszugehen.
Sie schreiben, dass 15 Tage Urlaub genommen worden. Dann sind diese abzuziehen, sodass 15 Tage verbleiben und - wenn Sie nicht mehr genommen werden konnten - abzugelten sind.

Sie teilen mit, dass weitere 10 Tage genehmigt waren. Diese wurden aber nicht genommen?

> Wenn diese wegen Krankheit nicht genommen wurden, so sind sie nicht zu berücksichtigen, da kank und Erholungsurlaub sich ausschließen (§ 9 BUrlG).

> Der abzugeltende Urlaub beträgt 15 Tage (30 - 15).

(Gäbe es eine Zwölftel- [pro-rata-temporis] Regelung, sähe die Rechnung folgendermaßen aus: 30 x 7 / 12 = 17,5 = 18 Tage.
Da dies unter dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt, hätte der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage Urlaub, abzüglich der genommenen 15 Tage also noch 5 Tage.)

Nutzen Sie bei Bedarf und zur Mitteilung der arbeitsvertraglichen Urlaubsregelung im Wortlaut bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2019 | 08:14

Vielen Dank für die Antwort.
Hier nochmal eine genauere Erläuterung:
Keine Zwölftel-Regelung.
Der Mitarbeiter wurde freigestellt in November.
Er hat sich auch nicht krank gemeldet bei uns.
Urlaub war im Vorfeld beantragt und genehmigt.

Können wir diesen Urlaub dazurechnen?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2019 | 11:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der Arbeitnehmer unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt wurde, ist nichts mehr abzugelten.
Argumentieren Sie so.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...