25. Januar 2019
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18:19
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage ohne Kenntnis der arbeitsvertraglichen Regelung wie folgt beantworten.
Sie schreiben, dass es keine Zwölftel-Regelung gibt.
Es wird damit wohl nicht differenziert zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Das ist der 16.10.
Die Voraussetzungen für Teilurlaub (§ 5 BUrlG) liegen nicht vor.
Es ist also von 30 Tagen auszugehen.
Sie schreiben, dass 15 Tage Urlaub genommen worden. Dann sind diese abzuziehen, sodass 15 Tage verbleiben und - wenn Sie nicht mehr genommen werden konnten - abzugelten sind.
Sie teilen mit, dass weitere 10 Tage genehmigt waren. Diese wurden aber nicht genommen?
> Wenn diese wegen Krankheit nicht genommen wurden, so sind sie nicht zu berücksichtigen, da kank und Erholungsurlaub sich ausschließen (§ 9 BUrlG).
> Der abzugeltende Urlaub beträgt 15 Tage (30 - 15).
(Gäbe es eine Zwölftel- [pro-rata-temporis] Regelung, sähe die Rechnung folgendermaßen aus: 30 x 7 / 12 = 17,5 = 18 Tage.
Da dies unter dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt, hätte der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage Urlaub, abzüglich der genommenen 15 Tage also noch 5 Tage.)
Nutzen Sie bei Bedarf und zur Mitteilung der arbeitsvertraglichen Urlaubsregelung im Wortlaut bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. Januar 2019 | 08:14
Vielen Dank für die Antwort.
Hier nochmal eine genauere Erläuterung:
Keine Zwölftel-Regelung.
Der Mitarbeiter wurde freigestellt in November.
Er hat sich auch nicht krank gemeldet bei uns.
Urlaub war im Vorfeld beantragt und genehmigt.
Können wir diesen Urlaub dazurechnen?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Januar 2019 | 11:15
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Arbeitnehmer unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt wurde, ist nichts mehr abzugelten.
Argumentieren Sie so.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt