Sehr geehrter Ratsuchender,
die Bestimmungen im Tarifvertrag gehen grundsätzlich den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor.
Allerdings gilt im Arbeitsrecht gleichzeitig das Günstigkeitsprinzip, wonach bei inhaltlich widersprüchlichen Regelungen auf verschiedenen Ebenen in der Regel nur die für den Arbeitnehmer günstigere Geltung beanspruchen kann.
Die Anwendung verschiedener Tarifverträge (deren Geltung untereinander hier keinen Einfluss auf die konkrete Frage hat) ist somit im Rahmen des gesetzlich Erlaubten häufig nur als ergänzend zum Arbeitsvertrag anzusehen.
Nur soweit die Bezugnahme auf tarifvertragliche Normen im Vertrag auch inhaltlich reicht, gestalten sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach diesen Normen.
Der Tarifvertrag wiederum kann vorrangig gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit hiervon nach dem Gesetz abgewichen werden darf (geregelt in den einzelnen Gesetzen, z.B. Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, u.s.w.).
Vielleicht machen Ihnen diese Ausführungen den Zusammenhang etwas klarer. Es besteht eine nicht ganz einfach durchschaubare Normenhierarchie im Arbeitsrecht, die teilweise wiederum von Ausnahmen durchbrochen werden kann.
Die Lösung Ihres Falles lautet auf der Grundlage Ihrer Angaben anhand der oben beschriebenen Prinzipien wie folgt:
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage im Jahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 BUrlG).
Ebenso sieht es (korrekt) Ihr Arbeitsvertrag vor.
Eine für Sie günstigere Regelung kann sich somit nur aus einem der in Bezug genommenen Tarifverträge oder, soweit dort nichts geregelt ist, einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ich hoffe, meine Antwort war für Sie hilfreich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
die Bestimmungen im Tarifvertrag gehen grundsätzlich den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor.
Allerdings gilt im Arbeitsrecht gleichzeitig das Günstigkeitsprinzip, wonach bei inhaltlich widersprüchlichen Regelungen auf verschiedenen Ebenen in der Regel nur die für den Arbeitnehmer günstigere Geltung beanspruchen kann.
Die Anwendung verschiedener Tarifverträge (deren Geltung untereinander hier keinen Einfluss auf die konkrete Frage hat) ist somit im Rahmen des gesetzlich Erlaubten häufig nur als ergänzend zum Arbeitsvertrag anzusehen.
Nur soweit die Bezugnahme auf tarifvertragliche Normen im Vertrag auch inhaltlich reicht, gestalten sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach diesen Normen.
Der Tarifvertrag wiederum kann vorrangig gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sein, soweit hiervon nach dem Gesetz abgewichen werden darf (geregelt in den einzelnen Gesetzen, z.B. Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, u.s.w.).
Vielleicht machen Ihnen diese Ausführungen den Zusammenhang etwas klarer. Es besteht eine nicht ganz einfach durchschaubare Normenhierarchie im Arbeitsrecht, die teilweise wiederum von Ausnahmen durchbrochen werden kann.
Die Lösung Ihres Falles lautet auf der Grundlage Ihrer Angaben anhand der oben beschriebenen Prinzipien wie folgt:
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage im Jahr, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 BUrlG).
Ebenso sieht es (korrekt) Ihr Arbeitsvertrag vor.
Eine für Sie günstigere Regelung kann sich somit nur aus einem der in Bezug genommenen Tarifverträge oder, soweit dort nichts geregelt ist, einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ich hoffe, meine Antwort war für Sie hilfreich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt