Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Grundsätzlich wäre die BtM-Sache wohlmöglich zur Begründung einer MPU heranzuziehen gewesen. Allerdings beträgt die Tilgungsfrist im FZ für Ihre Verurteilung 5 Jahre (§ 34 Abs. 3 Ziffer 3 BZRG), so dass inzwischen Tilgung eingetreten ist und Ihr FZ, keine weiteren Eintragungen vorausgesetzt, "sauber" ist.
Gleichwohl besteht die Gefahr, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt eine MPU angeordnet werden könnte. Zwar erreichen Sie knapp nicht die 1,6 o/oo, ab denen eine MPU verpflichtend wäre. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade in Bayern auch bei Trunkenheitsfahrten unter diesem Wert, in Anwendung der Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 FeV, eine MPU vor Neuerteilung gefordert wird. Gerade der Umstand, dass Sie nur knapp unter der Grenze der 1,6 o/oo geblieben sind, erhöht diese Gefahr beträchtlich.
Grundsätzlich besteht insoweit natürlich die Möglichkeit, einen Führerschein im EU-Ausland zu erwerben. Hier sind aufgrund eines Wandels in der nationalen Rechtsprechung inzwischen jedoch erhebliche anforderungen an den dortigen Wohnsitz gestellt, so dass bei der auswahl eines entsprechenden Vermittlers vor allem die Wohnsitzfrage und dessen Überprüfbarkeit durch Behörden des Ausstellerstaates, hinterfragt werden sollte.
Ich rege insoweit an, zunächst einen Antrag auf Neuerteilung in Deutschland zu stellen und abzuwarten, ob die Behörde von Ihnen eine MPU verlangt. Sollte dem so sein, können Sie immer noch an die Möglichkeit eines EU-Führerscheins denken und sodann den gestellten Neuerteilungsantrag folgenlos zurücknehmen. Ihr Kostenrisiko liegt hier allein in der Antragsgebühr von etwa 200 EUR. Eine Antragsrücknahme, die allerdins zwingend erfolgen sollte, um eine Versagung mit Verlängerung der Tilgungsfrist im FAER zu vermeiden, darf Ihnen nicht negativ angelastet werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Grundsätzlich wäre die BtM-Sache wohlmöglich zur Begründung einer MPU heranzuziehen gewesen. Allerdings beträgt die Tilgungsfrist im FZ für Ihre Verurteilung 5 Jahre (§ 34 Abs. 3 Ziffer 3 BZRG), so dass inzwischen Tilgung eingetreten ist und Ihr FZ, keine weiteren Eintragungen vorausgesetzt, "sauber" ist.
Gleichwohl besteht die Gefahr, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt eine MPU angeordnet werden könnte. Zwar erreichen Sie knapp nicht die 1,6 o/oo, ab denen eine MPU verpflichtend wäre. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass gerade in Bayern auch bei Trunkenheitsfahrten unter diesem Wert, in Anwendung der Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 FeV, eine MPU vor Neuerteilung gefordert wird. Gerade der Umstand, dass Sie nur knapp unter der Grenze der 1,6 o/oo geblieben sind, erhöht diese Gefahr beträchtlich.
Grundsätzlich besteht insoweit natürlich die Möglichkeit, einen Führerschein im EU-Ausland zu erwerben. Hier sind aufgrund eines Wandels in der nationalen Rechtsprechung inzwischen jedoch erhebliche anforderungen an den dortigen Wohnsitz gestellt, so dass bei der auswahl eines entsprechenden Vermittlers vor allem die Wohnsitzfrage und dessen Überprüfbarkeit durch Behörden des Ausstellerstaates, hinterfragt werden sollte.
Ich rege insoweit an, zunächst einen Antrag auf Neuerteilung in Deutschland zu stellen und abzuwarten, ob die Behörde von Ihnen eine MPU verlangt. Sollte dem so sein, können Sie immer noch an die Möglichkeit eines EU-Führerscheins denken und sodann den gestellten Neuerteilungsantrag folgenlos zurücknehmen. Ihr Kostenrisiko liegt hier allein in der Antragsgebühr von etwa 200 EUR. Eine Antragsrücknahme, die allerdins zwingend erfolgen sollte, um eine Versagung mit Verlängerung der Tilgungsfrist im FAER zu vermeiden, darf Ihnen nicht negativ angelastet werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht