Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG hat der Verletzte einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
Hier hat der Verletzte Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu geben und die Richtigkeit auch an Eides Statt zu versichern sowie ggf. darüber Rechnung zu legen.
Der Verletzer muss Auskunft erteilen wofür, wie oft, wie lange und wie intensiv er das urheberrechtlich Werk des verletzten Urheber verwendet hat.
Daher werden Sie wohl wahrheitsgemäß Auskunft erteilen müssen. Hinsichtlich des genauen weiteren Vorgehens ist u.a. notwendig, mehr über die UrhR-Verletzung zu wissen. Dazu sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da dieses Forum eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Welche Auskunft Sie erteilen, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Weisen Sie ggf. darauf hin, seit wann es diese Site gab (vorher kann dann wohl keine Rechtsverletzung erfolgt sein).
Soweit eine Abmahnung früher möglich gewesen wäre, geht dies grundsätzlich zunächst zu Ihren Lasten, da die Rechtsverletzung ja weiterhin bestanden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG hat der Verletzte einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
Hier hat der Verletzte Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu geben und die Richtigkeit auch an Eides Statt zu versichern sowie ggf. darüber Rechnung zu legen.
Der Verletzer muss Auskunft erteilen wofür, wie oft, wie lange und wie intensiv er das urheberrechtlich Werk des verletzten Urheber verwendet hat.
Daher werden Sie wohl wahrheitsgemäß Auskunft erteilen müssen. Hinsichtlich des genauen weiteren Vorgehens ist u.a. notwendig, mehr über die UrhR-Verletzung zu wissen. Dazu sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da dieses Forum eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Welche Auskunft Sie erteilen, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Weisen Sie ggf. darauf hin, seit wann es diese Site gab (vorher kann dann wohl keine Rechtsverletzung erfolgt sein).
Soweit eine Abmahnung früher möglich gewesen wäre, geht dies grundsätzlich zunächst zu Ihren Lasten, da die Rechtsverletzung ja weiterhin bestanden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
7. September 2005 | 20:26
<<<Der Verletzer muss Auskunft erteilen wofür, wie oft, wie lange und wie intensiv er das urheberrechtlich Werk des verletzten Urheber verwendet hat.>>>
Dies ist ja etwas, was ich selbst nicht nachweisen kann.
Weil ich wirklich nicht weiss wann dies war.
Nun ja - werde evtl doch mal einen Kollegen aufsuchen.
Könnten Sie mir bitte noch etwas zu Punkt 2 sagen?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. September 2005 | 21:36
Auch zu Punkt 2 sollten Sie Auskunft erteilen. Dies wird sich aus der Sicherungskopie der Webpage ergeben. Im Zweifel übersenden Sie doch die Bilder in Kopie mit dem Ihnen bekannten Namen. Wenn Sie den "richtigen" nicht kennen, können Sie ihn natürlich auch nicht preisgeben. Weisen Sie darauf hin und versuchen Sie ggf. anderweitig zu kooperieren.