Wie alt darf Neuware sein?

16. April 2017 09:06 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


12:18

Zusammenfassung

In unserer Küche wurde uns eine 4 Jahre alte Spülmaschine eingebaut, die uns als Sondermodell und mit einem Preisnachlass verkauft wurde. Können wir ein Austausch gegen ein neues Gerät verlangen?

Ein Gericht könnte den vereinbarten Preisnachlass als bereits erfolgte Berücksichtigung eines "Makels" an der Spülmaschine werten, wodurch die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten problematisch sein könnte. Dennoch sollten Sie den Verkäufer schriftlich und nachweisbar zur Nachbesserung auffordern. Eventuell lässt sich der Verkäufer auf eine Nachlieferung oder einen weiteren Preisnachlass ein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerade wird unsere neu gekaufte Küche aufgebaut. Wir haben wir durch Zufall festgestellt, dass die eingebaute Spülmaschine bereits fast 4 Jahre alt ist.
Dies wurde uns im Vorfeld nicht mitgeteilt. Uns wurde aber gesagt, dass ein Sondermodel eingebaut würde. Auf Nachfrage des Monteurs wurde mir gesagt, dass dies ein Sondermodell sei - generell wäre so etwas allgemein schon mal möglich, und die Garantie wäre davon ja eh nicht betroffen. Und die Maschine (aus Lagerbestand vom Werk) hätte die üblichen Probeläufe vom Werk absolviert, Funktionalität wäre also gewährleistet.
Es geht uns hier nicht um die Garantie - die steht ja außer Frage - aber um die Tatsache, dass die Maschine fast 4 Jahre alt ist, ob Sondermodell oder nicht. Dies hätten wir zumindest vorher gern gewusst.
Meine Frage: Ist dies üblich beim Verbau von neuen Küchen oder können wir hier auf Austausch des Geräts verweisen? Ich würde kein Auto kaufen, dass 4 Jahre unangetastet auf der Halde steht - dieser Vergleich fällt mir dazu ein.
Besten Dank für Ihre Antwort!
16. April 2017 | 10:02

Antwort

von


(117)
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail: zentrale@ra-schulte.net
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der von Ihnen genannten Informationen möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.

Entscheidend wird hier sein, wie das Gerät in Ihrem Kaufvertrag deklariert und beschrieben wurde, und ob dieses Modell genau so noch vom Hersteller hergestellt wird. Wenn das hier zwar als Sondermodell aber als "Neuware" beschrieben war, muss auch ein neues Gerät geliefert werden. Insbesondere dann, wenn im Zusammenhang alle anderen Geräte auch Neuwaren sind, wovon ich derzeit ausgehe. Des weiteren gehe ich derzeit davon aus, dass genau dieses Gerät (gleicher Typ) so nicht mehr vom Hersteller hergestellt wird.

Ein 4 Jahre altes Gerät aus Lagerbeständen ist aus meiner Sicht keine "Neuware" mehr. So hat z.B. das OLG Saarbrücken im Falle von KfZ Kugellager entschieden, dass solche Kugellager nicht mehr als "Neu" bezeichnet werden dürfen, wenn diese zwar ungebraucht und original verpackt aber viele Jahre im Lager eingelagert waren, bevor sie verkauft werden. Hierbei könne es zwar nicht alleine auf den Herstellungszeitpunkt ankommen, jedoch bei einer langen Lagerdauer von vielen Jahren wären gerade Beeinträchtigungen bei Verschleißerscheinungen nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 02.04.2015 – Az. 1 U 11/13).

Danach darf als „Neuware" ein Verschleißteil nur angenommen werden, sofern es nicht bereits in Gebrauch war, immer noch in der gleichen technischen Ausführung hergestellt wird und durch die längere Lagerung keinen Schaden erlitten hat. Das Produkt muss also trotz der längeren Lagerzeit wie „neu" verwendet werden können. Das Urteil ist vorliegend übertragbar. Es handelt sich um eine Spülmaschine, die diverse Verschleißteile aufweist. Gerade die verbaute Elektronik und sonstige Verschleißteile sind bei Sülmaschinen durchaus reparaturanfällig.

Folglich liegt hier ein Sachmangel nach § 434 BGB vor, bzw. wird die Beschaffenheitsvereinbarung (Spülmaschine als "Neuware") nicht eingehalten, so dass Ihnen entsprechende Gewährleistungsansprüche nach den §§ 437 ff. BGB (Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung und ggf. Schadensersatz) zustehen.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine ehrliche Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2017 | 10:35

Guten Tag, besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Die Spülmaschine wurde mir mündlich als Sondermodell deklariert, dadurch wurde uns ein Preisnachlass ermöglicht, der in der Gesamtsumme jedoch nicht deutlich ist. Preisnachlässe gibt es schließlich auch bei regulären Modellen. Aus der Auftragsbestätigung ist dies nicht ersichtlich, dass es ein Sondermodell ist. Es ging immer und "Neuware". Über ein Gerät aus einem möglichen älteren Lagerbestand haben wir nicht gesprochen. Nur durch Zufall haben wir das Fertigungsetikett gesehen, was sicher nicht geplant war. Alle anderen hochpreisigen Geräte sind auch "Neuwaren" - das stelle ich aber nach dieser zufälligen Erkenntnis in Frage, wieviel "Altgeräte" aus Lagerbeständen hier verbaut sind. Ob die Spülmaschine noch hergestellt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf der Website ist das hochpreisige Modell nicht zu finden. Sind diese Eckdaten weiterhin Grund genug, ein Austausch des Gerätes verlangen zu können? Besten Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2017 | 12:18

Aufgrund des von Ihnen nun genannten speziellen Preisnachlasses im Hinblick auf die Spülmaschine und in Kombination der Beschreibung als Sondermodell läßt die Sache durchaus auch anders bewerten als zuvor.

Den vereinbarten Preisnachlass könnte ein Gericht hier so werten, dass ein "Makel" an der Spülmaschine bereits beim Kaufpreis mindernd berücksichtigt wurde. Die Durchsetzung diesbezüglicher Gewährleistungsrechte im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses wäre damit durchaus risikobehaftet. Einen solchen würde ich hier eventuell nicht zwingend eingehen.

Dennoch sollten Sie diesen Umstand des doch erheblichen Alters von 4 Jahren (so alt ist in der Regel auch kein Vorführmodell o.ä.) gegenüber dem Verkäufer schriftlich und nachweisbar (z.B. Einwurfeinschreiben) anzeigen und unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Eventuell lässt sich der Verkäufer ohne einen Prozess auf eine Nachlieferung ein oder gewährt Ihnen einen weiteren Preisnachlass. Sollte das aber nicht der Fall sein, würde ich wegen des ursprünglichen Preisnachlasses für die Spülmaschine jedoch kein gerichtliches Verfahren von Ihrer Seite anstrengen.

ANTWORT VON

(117)

Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: https://rechtshop.ra-schulte.net
E-Mail: zentrale@ra-schulte.net
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...