Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Freund sollte, am besten über einen Rechtsanwalt, zunächst ohne Begründung Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen und erst einmal Einsicht in die Prüfungsakte verlangen. Hierdurch kann überprüft werden, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen ordnungsgemäß ist oder ob möglicherweise Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet wurden. Erfahrungsgemäß ist bei einer fünfstündigen Klausur die eine oder andere Bewertung diskutabel. Möglicherweise ist auch die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht korrekt.
Verfahrensfehler wird Ihr Freund, wenn der Prüfungsablauf grundsätzlich von der Prüfungsordnung abgedeckt ist, kaum rügen können. Einen Ansatzpunkt bietet allenfalls der Umstand, dass die Note der schriftlichen Prüfung, anders als in der Vergangenheit, vor dem mündlichen Prüfungsabschnitt nicht bekanntgegeben wurde. Wenn die Prüfungskommission hierdurch von einer ständigen Übung, auf die die Prüflinge sich verlassen durften, abgewichen ist, könnte man hieraus eventuell einen Ermessensfehler der Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfung ableiten, der dazu führen könnte, dass Ihr Freund die Prüfung wiederholen darf, da er durch das Fehlverhalten der Prüfungskommission eine ungünstigere Ausgangsposition hatte als andere Prüflinge.
Die weiteren von Ihnen ins Feld geführten Argumente werden leider nicht zielführend sein. Schwerwiegende Konsequenzen im privaten Bereich sind ohne Bedeutung für die Bewertung einer Prüfung. Ein gewichtiges Missverhältnis zwischen der Dauer der schriftlichen und der Dauer der mündlichen Prüfung ist ebenfalls nicht von vornherein anzunehmen. Sie dürfen die Unterschiede zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen hinsichtlich ihrer Intensität nicht verkennen. Trotzdem sollte Ihr Freund zur Abrundung des Widerspruchs auch diese Argumente benennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine Hilfestellung bieten und wünsche Ihnen und Ihrem Freund viel Erfolg bei der Anfechtung des Prüfungsergebnisses. Sollten Sie im Widerspruchs- oder folgenden Klageverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen - wozu ich Ihnen angesichts der Bedeutung der Sache für Ihren Freund dringend raten möchte - , können Sie gern auf mich zurückgreifen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Freund sollte, am besten über einen Rechtsanwalt, zunächst ohne Begründung Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen und erst einmal Einsicht in die Prüfungsakte verlangen. Hierdurch kann überprüft werden, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen ordnungsgemäß ist oder ob möglicherweise Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet wurden. Erfahrungsgemäß ist bei einer fünfstündigen Klausur die eine oder andere Bewertung diskutabel. Möglicherweise ist auch die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht korrekt.
Verfahrensfehler wird Ihr Freund, wenn der Prüfungsablauf grundsätzlich von der Prüfungsordnung abgedeckt ist, kaum rügen können. Einen Ansatzpunkt bietet allenfalls der Umstand, dass die Note der schriftlichen Prüfung, anders als in der Vergangenheit, vor dem mündlichen Prüfungsabschnitt nicht bekanntgegeben wurde. Wenn die Prüfungskommission hierdurch von einer ständigen Übung, auf die die Prüflinge sich verlassen durften, abgewichen ist, könnte man hieraus eventuell einen Ermessensfehler der Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfung ableiten, der dazu führen könnte, dass Ihr Freund die Prüfung wiederholen darf, da er durch das Fehlverhalten der Prüfungskommission eine ungünstigere Ausgangsposition hatte als andere Prüflinge.
Die weiteren von Ihnen ins Feld geführten Argumente werden leider nicht zielführend sein. Schwerwiegende Konsequenzen im privaten Bereich sind ohne Bedeutung für die Bewertung einer Prüfung. Ein gewichtiges Missverhältnis zwischen der Dauer der schriftlichen und der Dauer der mündlichen Prüfung ist ebenfalls nicht von vornherein anzunehmen. Sie dürfen die Unterschiede zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen hinsichtlich ihrer Intensität nicht verkennen. Trotzdem sollte Ihr Freund zur Abrundung des Widerspruchs auch diese Argumente benennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine Hilfestellung bieten und wünsche Ihnen und Ihrem Freund viel Erfolg bei der Anfechtung des Prüfungsergebnisses. Sollten Sie im Widerspruchs- oder folgenden Klageverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen - wozu ich Ihnen angesichts der Bedeutung der Sache für Ihren Freund dringend raten möchte - , können Sie gern auf mich zurückgreifen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)