Widerspruch gegen Mahnbescheid, berechigt oder nicht?

| 25. Januar 2011 17:29 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


19:13
Guten Tag,

meine Frage lautet wie folgt:

Eine Firma, mit einer Gemeinschaftskasse eines Teams (3 freiberufliche Männer, mit je einer eigenen Firma), das aber freiwillig für diese Firma arbeitet, aber nicht angestellt sind (sie werden als Kooperationspartner bezeichnet)hat etwas über die Firma bei mir bestellt.

Die Rechnung lautet wie folgt:
Firma "musterring" GmbH
Gemeinschaftskasse "Musterteam"
(Keiner der Gemeinschaftskasse ist Geschäftsführer der Firma!)

Der Bestellung kann ich nicht in vollem Umfang entsprechen und daher ist eine Rückforderung entstanden, die ich auf Anhieb so in dem Umfang nicht bezahlen kann und so habe ich eine Ratenzahlung an die Firma begonnen.

Nun meine Frage:
einer der Kooperationspartner der Firma, hat als Privatperson einen Mahnbescheid erlassen, aber die geforderte Summe gehört doch der Firma oder etwa nicht?
Da muss ich doch diesem Mahnbescheid ganz widersprechen, oder was kann ich tuen?

Zudem allem kommt noch das er mich mit meinem Mädchennamen angegeben hat, ich bin aber seit 3 Jahren schon verheiratet.
25. Januar 2011 | 17:46

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst stellt sich die Frage wer Anspruchsinhaber ist.

Soweit Sie mitteilen haben Sie bei der „Musterring GmbH" Ware bestellt bzw. hat diese Ware bestellt. Gleichwohl hat diese einen Anspruch auf eine geldwerte Forderung gegen Sie welche Sie mit der entsprechenden Rechnung gegen Sie geltend macht.

Demzufolge ist nach hiesiger Einschätzung auch die GmbH als juristische Person Anspruchsinhaber. Die Anspruchsinhaberschaft der Privatperson scheidet nach meiner Einschätzung grundlegend aus.

Insofern ist die Privatperson auch nicht zur Geltendmachung der Forderung gegenüber Ihnen berechtigt. Es sei denn, dass der Anspruch auf diesen übergegangen wäre z.B. in Form einer Abtretung. Diesen Umstand müsste der Antragsteller aber auch beweisen.

Was mich jedoch wundert ist die von Ihnen geschilderte Tatsache, dass Sie einen Ratenzahlungsvertrag mit dem Anspruchsinhaber abgeschlossen haben und die vereinbarten Raten auch entsprechend leisten.

Sofern daher die Forderung durch Sie anerkannt worden ist und getilgt wird, ist m.E. die Geltendmachung der Forderung mittels eines Mahnbescheides unseriös bzw. vereinbarungswidrig, da jedenfalls ein Anlass dafür aufgrund des Anerkenntnisses und der Tilgung nicht besteht.

Außer die Ratenzahlung wäre ins Stocken gekommen und die Gegenseite will die Forderung vor der Verjährung schützen, was ich jedoch Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen kann. Gleichwohl aber bleibt es bei der Tatsache, dass dann auch nur der richtige Anspruchsinhaber die Forderung geltend machen kann und dies ist vorliegend die GmbH.

Warum Ihr Mädchenname dort angegeben ist, kann ich nicht nachvollziehen. Richtigerweise muss der Name angegeben sein, den Sie auch in der Bestellung angegeben haben. Ein falscher Name würde den Mahnbescheid unwirksam machen, wenngleich Sie den Namen nicht mehr tragen.

Jedoch sollte dies mit Vorsicht genossen werden, denn schließlich wurde der Bescheid Ihnen ja auch zugestellt, sodass eine wirksame Zustellung zunächst erfolgt ist.

Angesichts der Tatsache der Ratenzahlungsvereinbarung und Tilgung, sowie m.E. die falsche Anspruchsinhaberschaft durch die Privatperson würde ich Ihnen empfehlen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid fristwahrend zu fertigen, denn die Angelegenheit ist sehr bedenkenswert.

Den Widerspruch müssen Sie auch nicht begründen. Falls es infolgedessen zu einem Klagverfahren kommen sollte, sollten Sie die entsprechenden oben bezeichneten Einwendungen erheben um damit die bedenkenswerte Forderung abzuwehren, da ich einen berechtigten Anlass für eine Klageerhebung nicht erkennen kann, sehen die Chancen oberflächlich betrachtet gut aus für Sie zu Recht die Klage abzuweisen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2011 | 18:04

Erst mal danke für die schnelle Antwort!

Ich bin Teil einer GbR und es ist eine Dienstleistung die bei mir bestellt wurde.

Es besteht "keine Rückforderung" seitens der Firma "Musterring" GmbH über die Summe und demzufolge auch keine Ratenzahlungsvereinbarung.

Die Privatperson (der Kooperationspartner jener Firma) (wohl einer der Partner der Gemeinschaftspartnerkasse)
fordert das Geld zurück.

Ist der Widerspruch trotzdem korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2011 | 19:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage kann ich bedauerlicherweise nicht ganz nachvollziehen, da diese meines Erachtens etwas im Widerspruch zur eigentlichen Frage steht.

Wenn ich es richtig zusammenfasse wurde bei Ihnen eine Dienstleistung bestellt. Für diese Dienstleistung wurde Ihnen auch Lohn gezahlt.

Da Sie die Dienstleistung nicht oder nicht wie geforderet erbringen können, fordert der Besteller nunmehr den gezahlten Betrag zurück.

Diesen können Sie jedoch nicht zweifelsohne in einem Betrag erstatten, sodass Sie zwar ohne Ratenzahlungsvereinbarung, aber gleichwohl tilgend die Forderung abzahlen.

Wenn dies so zutreffend ist, dann ändert sich damit nichts an den obigen Ausführungen und Sie sollten gleichwohl Widerspruch einlegen, denn Anspruchsberechtigt ist die GmbH, d.h. nur diese kann die Forderung geltend machen, wenn diese Ihre Dienstleistung bestellt hat und den zurückzuerstattenden Betrag gezahlt hat.

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2011 | 18:06

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"Ich bedanke mich für die sehr gut professionell beantwortete Frage!"
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