ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht steht - wovon Sie zutreffend ausgehen - nur einem Verbraucher zu, vgl. § 312d Abs. 1 BGB.
Vebraucher ist nach § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann".
Wie Sie aus dieser Definition ersehen können, kommt es auf das konkrete Rechtsgeschäft - hier: den Kauf der Auspuffanlage - an. Insofern kann auch ein Unternehmer als Verbraucher handeln, nämlich wenn er außerhalb seines gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitskreises handelt. Ein solcher Fall wäre z. B, gegeben, wenn ein Selbständiger eine Kaffeemaschine erwirbt, die ausschließlich oder zumindest überwiegend seinem privaten Gebrauch dienen soll.
Ob es sich im vorliegenden Fall um ein zu privaten Zwecken getätigtes Rechtsgeschäft handelt oder nicht, läßt sich kaum zuverlässig beurteilen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß Ihr Kunde die Auspuffanlage "als Privatmann" erworben hat. Dafür kommt es allerdings nicht auf seinen inneren Willen, sondern auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts an, der durch Auslegung unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 295/06).
Vorliegend hilft das zwar m. E. nicht weiter. Nach allgemeinen Grundsätzen muß indes Ihr Vertragspartner darlegen und beweisen (können), daß er bei Abschluß des Kaufvertrages als Verbraucher gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007 - VIII ZR 110/06). Ob ihm ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustand, hängt insofern davon ab, ob Ihrem Vertragspartner dieser Beweis gelingt oder nicht.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
ich hätte da noch eine Nachfrage. Ich habe mir gerade noch einmal den Email schriftverkehr angesehen. Ich hatte dem Verkäufer die Rechnung per Mail geschickt und er gab an das die Rechnungsanschrift die gleiche ist wie die Lieferanschrift. Das wiederum ist die bei Ebay gemeldete Firmenanschrift. Auf der Widerrufserklärung hat er natürlich seine Privatadresse verwendet, die kompl. anders ist.
Wenn er die Rechnung auf seine Firma ausgestellt haben wollte . handelt es sich doch dann um einen gewerblich Kauf, oder?
Er hat über seinen Firmen Ebay Account die ware ersteigert, mit seinem Firmen Paypal Namen bezahlt und die Rechnung lief auch auf seine Firma.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
daß der Käufer als Rechnungsanschrift die Anschrift des Unternehmens angegeben hat, spricht m. E. dafür, daß der Kauf nicht seiner privaten Sphäre zuzurechnen ist, d. h. der Käufer nicht als Verbraucher gehandelt hat. Hinzu kommt, daß nach Ihren Angaben auch die Kaufpreiszahlung über ein "Firmenkonto" erfolgt ist.
Letztlich sind das allerdings "nur" Indizien, die - sehr deutlich - auf ein Handeln als Unternehmer hindeuten. Es ist Sache Ihres Kunden zu beweisen, daß er "trotzdem" als Verbraucher gehandelt hat. Daß dieser Beweis gelingt, ist zumindest zweifelhaft.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
In dieser Entscheidung hat das Gericht sich mit der - auch hier interessierenden und umstrittenen - Frage auseinandergesetzt, ob es für die Verbrauchereigenschaft auf den tatsächlich vom Käufer verfolgten Zweck ankommt, oder ob die Umstände maßgeblich sind, die der Verkäufer bei Vertragsschluß erkennen kann ("objektiver Empfängerhorizont").
Das LG Hamburg hat sich der m. E. überzeugenderen Auffassung angeschlossen, daß darüber, ob ein Handeln als Verbraucher vorliegt, danach zu entscheiden ist, wie sich das Verhalten des Kunden aus der Sicht eines Dritten darstellt.