Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Könnte mir dieser Paragraph aus der Patsche helfen, indem ich mich auf diesen berufe?"
Nein, diese Regelung hilft Ihnen konkret nicht weiter.
Es liegt ja zum einen bereits keine Änderung des Mietvertrags vor und zum anderen ist die Regelung als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet.
Frage 2:
"Wie gehe ich nun weiter vor?"
"In die Patsche gebracht" haben Sie sich durch die etwas voreilige Zustimmung zur Beauftragung einer Fremdfirma.
Zunächst hätte man aufgrund des Mietvertrags prüfen müssen, ob Sie als Mieter durch die Klauseln überhaupt wirksam zur Schönheitsreparatur verpflichtet wurden. Dies wäre nämlich dann nicht der Fall gewesen, wenn Klauseln unwirksam sind.
Zum anderen schulden Sie als Mieter nicht die Beauftragung einer Fachfirma. Sie können Schönheitsreparaturen also grundsätzlich auch in Eigenleistung erbringen, was aufgrund des guten Zustands der Wohnung womöglich der bessere Weg gewesen wäre. dazu hätten sie dann bis zum 30.06.13 Zeit gehabt.
Wie Sie weiter vorgehen wollen, entnehmen Sie meiner Schilderung zu den folgenden Fragen, welche Ihre Optionen betreffen:
Option 1: "Widerruf" Ihrer Erklärung
Möglich im Grunde schon, aber nicht als Widerruf, sondern als Anfechtung nach §§ 119 ff BGB, wenn Sie einen Anfechtungsgrund haben und die Anfechtung wirksam erklären.
Als Anfechtungsgrund sollte es ausreichen, wenn Sie ausführlich darstellen, die Renovierung über eine Fremdfirma sei ihnen als einzig gangbare Alternative dargestellt worden, obwohl sich diese ja bereits in einem sehr guten Zustand befindet.
Für eine Anfechtung haben sie natürlich nicht 3 Wochen Zeit. Dies gilt umso mehr als der Vermieter ja womöglich schon alsbald eine Firma damit beauftragt. Da Sie im Falle einer Anfechtung nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig sind, ist also ohnehin Eile geboten. Dies ergibt sich zudem auch aus § 121 I Satz 1 BGB wonach eine Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen hat.
Die Anfechtung ist nach § 143 I BGB dem Vermieter gegenüber zu erklären. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich regelmäßig die Schriftform. Dies hat übrigens den angenehmen Nebeneffekt, dass Sie die mündliche Vereinbarung (Punkt 2) bereits in Ihrem Anfechtungsschreiben schriftlich fixieren können. Zudem sollten aufgrund der Eilbedürftigkeit auch telefonisch, per email und auch per Fax die Anfechtung erklärt werden.
Ob Sie einen Anwalt hinzuziehen sollten, wird natürlich auch von der weiteren Reaktion Ihres Vermieters abhängen. Solange aber keine Firma beauftragt worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund, Sie an Ihrer Erklärung festzuhalten.
Option 2: "Schluckstrategie"
Das angedachte Schreiben ist gut, wird aber vom Vermieter mit Sicherheit nicht unterzeichnet werden.
Zum einen sind ja noch Nebenkosten anteilig abzurechnen. Dies wird er aber nicht unmittelbar nach Ihrem Auszug machen. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres, hier also bis zum 31.12.2014, vorlegen.
Zum anderen muss der Vermieter noch erfunden werden, der die Kaution unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnis bar aushändigt.
Wenn Sie in Ihrem Anfechtungsschreiben die mündliche Vereinbarung konkret bezeichnen, sollte das ausreichen.
Wenn keine Reaktion vom Vermieter kommt, wäre das sehr ungewöhnlich.
Fazit:
Sie müssen überlegen, was für Sie günstiger kommt.
Die Beseitigung der im Übergabeprotokoll bezeichneten Mängel in Eigenregie oder durch Beauftragung einer Fremdfirma durch den Vermieter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Raphael Fork
Inzwischen hat mein Vermieter folgendes geschrieben, nachdem ich ihm gebeten hatte, mich schriftlich über seine Sicht der Dinge zu informieren:
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Mail vom Vermieter
"Hallo Herr YYYY,
wie von Ihnen gewünscht, fasse ich nochmals das was wir in Anwesenheit von Herrn Liebig vor einer Woche diskutiert haben.
Zum 30.06.2012 haben Sie das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung ist zu diesem Zeitpunkt im renovierten Zustand zurückzugeben.
Da Sie parallel mit Ihrer Familie in eine neue Wohnung umziehen müssen, habe ich Ihnen das Angebot gemacht, mich um die Renovierung zu kümmern und eine Firma hierfür zu beauftragen. Wir waren so verblieben, dass mit 1000€ Abzug von der Kaution ich die Renovierungskosten (73m2 Wohnung weiß streichen und nachbessern an den verschiedenen Stellen - insbesondere bei Fenstern oder an Wänden -, wo Schmimmel aufgetaucht ist, Parkett an gewissen Stellen ölen und nachbessern sowie Türen wo nötig abschleifen etc.) übernehme und dass mit dieser Summe die Renovierungsverantwortung von mir komplett übernommen wird.
Da die Wohnung zum 30.6.2012 renoviert sein soll, waren wir in unserem Gespräch letzter Woche davon ausgegangen, dass eine Renovierung in der letzten Woche Juni möglich wäre. Heute haben Sie mir telefonisch signalisiert, dass Sie gerne nochmals abprüfen möchten, ob eine Renovierung in dieser letzten Woche tatsächlich möglich ist und möchten bezüglich des Zeitpunktes, wann die Renovierung durchgeführt werden kann, nochmals auf mich zurückkommen.
Es wäre nochmals wichtig festzuhalten, dass die Wohnung möbliert ist. Schäden an den Möbeln (z.B. Küche und Küchengeräte) sind natürlich nicht in dem Angebot zur Renovierung der Wohnung enthalten. Sollten diese defekt sein, müssten wir uns separat darüber absprechen.
Sie haben mir ferner gesagt, dass es ggf. Zeiten geben könnte, wo die Wohnung bis 30.06.2012 weniger bewohnt sein wird. Wie Sie erwähnt haben, könnte vielleicht ein Teil der Renovierungsarbeiten in diesen Zeiten vorgenommen werden; es wäre auch wichtig zu wissen, ob die Wohnung in diesen Zeiten eventuell auch für Mietinteressenten besichtigbar wäre. Diesbezüglich können Sie gerne sich mit Herrn ZZZZ direkt abstimmen.
Sobald Sie mehr Informationen haben, freue ich mich von Ihnen zu hören um die nächsten Schritte abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX"
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Bevor ich ihm antworte, frage ich sicherheitshalber noch mal bei Ihnen nach. Welche der beiden Antworten soll ich ihm zukommen lassen?
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Antwort A)
"Hallo Herr XXXXX,
Hiermit widerrufe ich meine Zustimmung, auf meine Kosten eine Fachfirma zur Renovierung der Wohnung zu beauftragen.
Weiteres hören Sie von mir, nachdem ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein abgestimmt habe.
MfG"
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Antwort B)
"Hallo Herr XXXXX,
Ich fechte hiermit meine Zusage „1000€ Abzug von der Kaution für Renovierungskosten" an, da mir fälschlicherweise mitgeteilt wurde, dass Mieter generell zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, und dabei mir der Eindruck erweckt wurde, dass mit der Zahlung von 1.000,00 € sämtliche Forderungen abgegolten wären.
Forderungen aus der Anfechtung können sich keine ergeben, denn sicher haben Sie noch kein Renovierungsunternehmen beauftragt.
Weiteres hören Sie von mir, nachdem ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein abgestimmt habe.
MfG"
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Eventuell können Sie mir mitteilen, welche Antwort die bessere/angemessenere in der Situation ist.
Ich würde meinem Vermieter möglichst schnell antworten, noch bevor ich mich mit meiner Beraterin vom Mieterschutzverein treffe.
Für Ihre Mitarbeit bin ich Ihnen mit Dank verbunden.
Nachfrage 1:
"Bevor ich ihm antworte, frage ich sicherheitshalber noch mal bei Ihnen nach. Welche der beiden Antworten soll ich ihm zukommen lassen?"
Antwort B.
Streichen Sie dabei den Begriff "fechte ... an" und ersetzen es durch "hiermit ziehe ich meine Zusage „1000€ Abzug von der Kaution für Renovierungskosten" zurück, da ...".
Dies richtet sich nach § 183 BGB, wonach Ihre vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur beauftragung einer Fachfirma bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich ist, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Auch insofern gilt jedoch, dass Sie sich umgehend an den Vermieter wenden sollten, um klare Verhältnisse zu schaffen.