Widerruf Testament Erbfolge

| 29. November 2022 00:42 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Widerruf eines Testaments führt in Ermangelung einer anderen letztwilligen Verfügung zur gesetzlichen Erbfolge.

Hallo,
Zum Hintergrund:
Mein Freund B (verheiratet, keine Kinder) hatte 2 Brüder A und C. Bruder C ist schon lange verstorben, hinterließ Frau und 2 leibliche Kinder (Nichte und Neffe zu A und B). Jetzt ist A (verwitwet, kinderlos) gestorben. A hatte ein Privattestament verfasst, in dem das wesentliche (reichhaltige) Erbe auf den Freundeskreis und in geringem Umfang auf meinen Freund (Bruder B) und seine Frau sowie Ehefrau und Kinder des verstorbenen Bruders C aufgeteilt werden sollte. Den diesbezüglichen Text in seinem handschriftlichen Privattestament hat er kurz vor seinem Tod letzte Woche komplett durchgestrichen und darunter einen Vermerk (mit Datum und Unterschrift) sinngemäß wie folgt gesetzt: „Das obige gilt nicht mehr. Die Personen Bruder B, Freundin X, Haushälterin Y und Nachbar Z wissen was ich will…".
Das Testament ist also ungültig gemacht worden ohne expressis verbis ein neues zu formulieren.
Jetzt die Fragen:
1. Ist das Testament (der Urtext) jetzt ungültig oder nicht (was ja im positiven Fall die gesetzliche Erbfolge auslösen würde), oder ist das gesamte Papier ungültig?
2. Oder können/müssen/sollen/dürfen die im Nachsatz aufgezählten Personen jetzt einvernehmlich darüber bestimmen, wie der offensichtlich am Ende unklare letzte Wille von A zu interpretieren und zu exekutieren ist?
3. Im negativen Fall zu 2. (also der kompletten Ungültigkeit des Papiers) tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, und nur sie. Richtig?
4. Im Falle, dass die gesetzliche Erbfolge und nur sie zum Zuge kommt,
A) ist mein Freund (Bruder B) Alleinerbe oder erben auch die Nichte und der Neffe von A und B bzw. deren verwitwete Mutter anteilig, und ggf. mit welchen Anteilen?
B) Oder würden letztgenannte nur erben im Falle dass Bruder B (also ihr noch lebender Onkel) ebenfalls verstorben wäre (oder kurzfristig versterben sollte), sie also die einzigen Verwandten 2. Ordnung zu A wären?

Danke Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Gerd
29. November 2022 | 01:25

Antwort

von


(105)
Am Fort Hechtsheim 15
55131 Mainz
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E-Mail: kontakt@ganz-recht.de
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]


[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]

Das Testament bzw. jedenfalls die Erbeinsetzung (zu den anderen Inhalten ist ja nichts bekannt) dürfte hier widerrufen und damit gegenstandslos sein, § 2255 BGB. Wenn kein anderes Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine Erbeinsetzung durch Dritte ist nicht möglich, § 2065 Abs. 1 BGB. Lediglich die Bestimmung/Benennung wäre ggf. möglich, wenn sich die Bestimmbarkeit aus dem Testament ergibt. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich hier nach den §§ 1925 Abs. 3 S. 1, 1924 Abs. 3 BGB.
Daher erben hier die beiden Brüder-Stämme von B und C zu gleichen Teilen. Demnach erbt B zu 50 % und die Kinder von C zu je 25 %. Die Witwe des C erbt nichts von A. Sie hat nur von C geerbt, was dann relevant gewesen wäre, wenn C nach A verstorben wäre.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2022 | 06:30

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