Wettbewerbsverbot ohne Aussage zur Entschädigung

28. Februar 2012 08:22 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:58
Hallo,

in meinem vor der Unterzeichnung stehenden Anstellungsvertrag findet sich folgende Klausel:

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, auch nach Kündigung durch den Arbeitgeber, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Kontakt steht oder mit einem dieser Unternehmen verbunden ist."

Eine Vertragsstrafe wird nicht angesprochen.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um ein Wettbewerbsverbot gemäß §74 Handelsgesetzbuch handelt.
1) Ist die Vereinbarung unwirksam, da keine entsprechende Entschädigungszahlung angeboten wird?
2) Oder gilt automatisch eine Entschädigung von mindestens 50% der bezogenen Leistungen?
3) Oder ist nichts zu beanstanden und die Vereinbarung ist ohne Entschädigung wirksam?

Welche dieser Vermutungen trifft zu oder verhält es sich ganz anders?
28. Februar 2012 | 08:52

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot ist unwirksam, da keine Entschädigung vereinbart worden ist.

Eine automatische Vereinbarung in Höhe von 50% könnte nur dann vorliegen, wenn im Vertrag auf die Regelungen des § 74 HGB verwiesen wurde. Beispielsweise der Art: "Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB".

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2012 | 22:38

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Auf den § 74 HGB wird im Vertrag nicht verwiesen, der volle Wortlaut war in meiner Frage wiedergegeben.

Würden Sie die Rechtssituation bezüglich der Unwirksamkeit als eindeutig bezeichnen? Ich gehe nicht davon aus, dass es zu einem Konflikt kommt, möchte aber mit der Vertragsunterzeichnung kein Risiko eingehen, das ich später bereue.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2012 | 22:58

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung ist die rechtliche Einschätzung eindeutig.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...