28. Februar 2012
|
08:52
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot ist unwirksam, da keine Entschädigung vereinbart worden ist.
Eine automatische Vereinbarung in Höhe von 50% könnte nur dann vorliegen, wenn im Vertrag auf die Regelungen des § 74 HGB verwiesen wurde. Beispielsweise der Art: "Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB".
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
28. Februar 2012 | 22:38
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Auf den § 74 HGB wird im Vertrag nicht verwiesen, der volle Wortlaut war in meiner Frage wiedergegeben.
Würden Sie die Rechtssituation bezüglich der Unwirksamkeit als eindeutig bezeichnen? Ich gehe nicht davon aus, dass es zu einem Konflikt kommt, möchte aber mit der Vertragsunterzeichnung kein Risiko eingehen, das ich später bereue.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Februar 2012 | 22:58
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung ist die rechtliche Einschätzung eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -